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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
22.02.2010, 14:11
Beitrag: #3
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
moinsen tosch,

soweit so einleuchtend. woran ich mich immer noch stoße ist die tatsache, dass ja zunächst eine mitteilung des FA über die buchführungspflicht vorliegt. ergo ist man ja zunächst verpflichtet, eine bilanz zu erstellen.

muss ich das so sehen, dass man zwar zunächst aufgrund der mitteilung des FA eine bilanz erstellen muss. man aber in den folgejahren, in denen die grenzwerte unterschritten werden, das wahlrecht ausüben kann? soll heißen, ich muss aktiv werden und nicht darauf warten, was das FA macht.

viele grüße
e

Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde)
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RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - experttobe - 22.02.2010 14:11

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