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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - Druckversion

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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - experttobe - 22.02.2010 12:34

Moinsen,
leider trifft der Wahlspruch "AO macht froh!" nicht auf mich zu, so dass ich nun auf hilfreiche Tipps und Hinweise der AO-Experten hoffe ;-)

Mandant X, Einzelunternehmer, ist auf Grund einer Mitteilung des FA buchführungspflichtig.Für die Jahre 2007 bis 2009 unterschreitet er jedoch die Grenzwerte des neuen § 241a HGB. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Bilanzen erstellt. 2009 steht nun an.

Nun besagt dieser § 241a HGB, er brauche keine Bilanz mehr zu erstellen. Aus diversen Kommentaren einschlägiger Fachzeitschriften geht auch hervor, dass es keiner Genehmigung des FA bedarf. Man solle dem FA lediglich schriftlich mitteilen, dass die Gewinnermittlungsart gewechselt wird.

§ 141 AO sagt jedoch, es bedarf einer Feststellung des FA und diese gilt dann mit Wirkung für die Zukunft.

Mein Vorgehen wäre nun, dem FA mitzuteilen, dass die Gewinnermittlungsart bereits für das Jahr 2009 gewechselt wird. Ich frage mich jedoch, ob es wirklich so einfach ist, oder ob da nicht doch ein Haken an der Geschichte ist.

Ein andere Frage ist: Wie sieht es für die Jahre 2007 und 2008 aus? Wenn bereits hier eine Buchführungspflicht schon nach altem Recht nicht mehr gegeben wäre, hätte der Steuerberater bereits hier mit dem FA ein Wechsel der Gewinnermittlungsart abklären müssen? Oder hätte er hier tatsächlich auf eine Feststellung des FA warten müssen?

Ich hoffe, es ist soweit verständlich.

Viele Grüße
experttobe


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - tosch - 22.02.2010 13:16

Hallo,

das ist ein Wahlrecht, das ich nach Belieben ausübe. Und dem Finanamt mit Einreichung einer Bilanz oder EÜR mitteile.
Probleme hatte ich damit noch nie.
Zu 2007, 2008: wenn jemand nicht zur Buchführung verpflichtet ist, braucht er auch keine Bilanzen einzureichen. Eingereichte Bilanzen sind trotzdem gültig, eine Änderung in EÜR rückwirkend nicht möglich.

Übrigens erstelle ich für den einen oder anderen Mandanten nach Absprache Bilanzen, obwohl nicht erforderlich. Bevor man zur EÜR wechselt, sollte man die kurz- und längerfristigen Auswirkungen prüfen.

Gruß

tosch


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - experttobe - 22.02.2010 14:11

moinsen tosch,

soweit so einleuchtend. woran ich mich immer noch stoße ist die tatsache, dass ja zunächst eine mitteilung des FA über die buchführungspflicht vorliegt. ergo ist man ja zunächst verpflichtet, eine bilanz zu erstellen.

muss ich das so sehen, dass man zwar zunächst aufgrund der mitteilung des FA eine bilanz erstellen muss. man aber in den folgejahren, in denen die grenzwerte unterschritten werden, das wahlrecht ausüben kann? soll heißen, ich muss aktiv werden und nicht darauf warten, was das FA macht.

viele grüße
e


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - ecro - 22.02.2010 15:14

@tosch
Klar gab es da nie Probleme, aber jetzt haben wir ja BilMoG.


@et
Hier wird ja Handelsrecht und Abgabenrecht bunt gewürfelt. Die AO kann eine handelsrechtliche Buchführungspflicht nicht regeln.

Denn es hat die handelsrechtliche Buchführungspflicht mit der abgabenrechtlichen nichts zu tun. Das HGB sagt da: "Guck nach, ob die Bedingungen erfüllt sind (nämlich das Nichtüberschreiten der Grenzen). Ist das der Fall, musst du keine Buchführung machen."

Und die AO sagt: "Mach es erst mal so wie es im HGB steht und warte dann, was das Finanzamt dir mitteilt."

Möglicherweise wird die Praxis und/oder Rechtsprechung hier noch einen Gleichklang entwickeln, aber momentan ist das nicht der Fall.

Hieraus ergeben sich folgende Varianten:

a)
HGB und AO: Keine Buchführungspflicht oder eben Buchführungspflicht. Das ist nicht neu. Wir kommen dann über § 5 (1) EStG zur Steuerbilanz.


b)
HGB: keine Buchführungspflicht, AO: Buchführungspflicht

Das ist neu, und wir brauchen eine Steuerbilanz, § 4 (1) EStG. Eine Handelsbilanz brauchen wir nicht. Dies ist der Fall der freiwilligen Bilanzierers oder eben des 241a-Gewerbetreibenden. Insoweit also auch bekannt.[1]

c)
HGB sagt: Bilanziere! und 141 AO sagt das nicht

Das ist nicht neu, das hatten wir auch schon immer, § 140 AO.



Für problematisch halte ich die Grenzfälle, wo ein Gewerbetreibender ständig rein- und raushoppelt aus der Buchführungspflicht.



[1] Mit Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit bedarf es nun nicht mal mehr über den Umweg § 5 (1) S 2 EStG-alt der HBil.


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - Catja - 22.02.2010 15:17

Sehe ich so.
Woher soll das FA vor dem Unterschreiten der Grenzen, die mit dem JA/Gewinnermittlung mitgeteilt werden, von seinem Glück wissen, wenn man es ihm nicht (spätestens durch das Einreichen der Anlage zur Anlage G) sagt ?

Bitte aber dennoch vorab mit dem Mandanten besprechen.
Oftmals fressen spätestens die erhöhten Gebühren des StB wg. Überleitungsrechnung und Bezifferung eines Übergangsgewinnes nebst Überwachung der Verteilung über 3 Jahre den Vorteil wieder auf und der Übersichtlichkeit ist das häufigere Wechsaeln auch nicht gerade zuträglich (mal von der Gefahr von Buchungs- und Beurteilungsfehlern ganz abgesehen).
Nicht alles, was steuerrechtlich und abgabenrechtlich erlaubt ist, macht auf lange Sicht betriebswirtschaftlich auch Sinn.

Gruß, die Catja


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - tosch - 22.02.2010 15:19

Hallo,

experttobe schrieb:muss ich das so sehen, dass man zwar zunächst aufgrund der mitteilung des FA eine bilanz erstellen muss.
Richtig. Ich habe allerdings für 2008 auch eine Aufforderung zur Bilanzierung bekommen, die ich nach Absenkung der Grenzwerte dann allerdings ignoriert habe. War aber eine einmalige Besonderheit.

Zitat:... man aber in den folgejahren, in denen die grenzwerte unterschritten werden, das wahlrecht ausüben kann?
Ja. Gilt für alle Nichtkaufleute.
Wer gesetzlich nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kann seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG per EÜR ermitteln. Kaufleute müssen die Grenzen allerdings zweimal nacheinander unterschreiten, bevor sie wechseln dürfen, § 241 a HGB.
In dem Fall würde ich, wenn sich abzeichnet, dass die Grenze (erstmalig) unterschritten wird, ggf. das Finanzamt anschreiben und darum bitten, aufgrund der Größenordnung zur EÜR übergehen zu dürfen.


Gruß

tosch


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - ecro - 22.02.2010 15:37

tosch schrieb:die ich ... allerdings ignoriert habe.


EDV geht vor AO :-)



tosch schrieb:In dem Fall würde ich, ... das Finanzamt anschreiben und darum bitten, ...zur EÜR übergehen zu dürfen.


Rechtsgrundlage ist § 148 AO.


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - experttobe - 22.02.2010 20:03

Erstmal ein Dankeschön an alle für eure Antworten.

Ein Wechsel macht Sinn, nun sollte geklärt werden, wann der Wechsel erfolgen kann und wie vorzugehen ist. Da gehen im Büro die Meinungen etwas auseinander.

Wann Bilanz und wann EÜR ist soweit auch klar. Es hakte letztendlich nur daran, wie das Ganze mit dem FA zu handhaben ist. Insbesondere im Zeitalter des BilMoG.


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - ecro - 22.02.2010 22:22

Ich würde wohl im Rahmen des rechtlich Möglichen den Appell von Catja beachten wollen: EÜR oder Bilanz dort, wo es wirtschaftlich sinnvoll ist.

Das bedeutet für den Ausgangsfall: Abwägen, ob ein 148er Antrag Erfolg verspricht. Wenn nicht, dann ist das jedenfalls ein Indiz dafür, dass auch handelsrechtlich die Bilanz wieder "droht" und dann ist auch ein handelsrechtlicher Downgrade nicht sinnvoll.


RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - Taxman - 22.02.2010 23:15

ich habe im rahmen von BilMoG über einen Streit über die Schwellenwerte und deren bemessungsgrundlage nach § 241a HGB und § 141 AO gehört. ist der mittlerweile geklärt?