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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
22.02.2010, 13:16
Beitrag: #2
RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
Hallo,

das ist ein Wahlrecht, das ich nach Belieben ausübe. Und dem Finanamt mit Einreichung einer Bilanz oder EÜR mitteile.
Probleme hatte ich damit noch nie.
Zu 2007, 2008: wenn jemand nicht zur Buchführung verpflichtet ist, braucht er auch keine Bilanzen einzureichen. Eingereichte Bilanzen sind trotzdem gültig, eine Änderung in EÜR rückwirkend nicht möglich.

Übrigens erstelle ich für den einen oder anderen Mandanten nach Absprache Bilanzen, obwohl nicht erforderlich. Bevor man zur EÜR wechselt, sollte man die kurz- und längerfristigen Auswirkungen prüfen.

Gruß

tosch
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RE: Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - tosch - 22.02.2010 13:16

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