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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
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22.02.2010, 12:34
Beitrag: #1
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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB
Moinsen,
leider trifft der Wahlspruch "AO macht froh!" nicht auf mich zu, so dass ich nun auf hilfreiche Tipps und Hinweise der AO-Experten hoffe ;-) Mandant X, Einzelunternehmer, ist auf Grund einer Mitteilung des FA buchführungspflichtig.Für die Jahre 2007 bis 2009 unterschreitet er jedoch die Grenzwerte des neuen § 241a HGB. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden bereits Bilanzen erstellt. 2009 steht nun an. Nun besagt dieser § 241a HGB, er brauche keine Bilanz mehr zu erstellen. Aus diversen Kommentaren einschlägiger Fachzeitschriften geht auch hervor, dass es keiner Genehmigung des FA bedarf. Man solle dem FA lediglich schriftlich mitteilen, dass die Gewinnermittlungsart gewechselt wird. § 141 AO sagt jedoch, es bedarf einer Feststellung des FA und diese gilt dann mit Wirkung für die Zukunft. Mein Vorgehen wäre nun, dem FA mitzuteilen, dass die Gewinnermittlungsart bereits für das Jahr 2009 gewechselt wird. Ich frage mich jedoch, ob es wirklich so einfach ist, oder ob da nicht doch ein Haken an der Geschichte ist. Ein andere Frage ist: Wie sieht es für die Jahre 2007 und 2008 aus? Wenn bereits hier eine Buchführungspflicht schon nach altem Recht nicht mehr gegeben wäre, hätte der Steuerberater bereits hier mit dem FA ein Wechsel der Gewinnermittlungsart abklären müssen? Oder hätte er hier tatsächlich auf eine Feststellung des FA warten müssen? Ich hoffe, es ist soweit verständlich. Viele Grüße experttobe Ich habe nichts anzumelden, außer dass ich genial bin (Oscar Wilde) |
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Wechsel Gewinnermittlungsart § 241a HGB - experttobe - 22.02.2010 12:34
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