Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D
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01.02.2010, 12:39
Beitrag: #11
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RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D
ecro schrieb:Die Abgrenzung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch beschäftigt übrigens Haarscheren von Jurastudenten. Die Abgrenzung ist im letzten Fall nicht einfach! Grds ist der untaugliche Versuch dadurch gekennzeichnet das man Tatsachen verkennt (den Toten umbringen will) und das Wahndelikt durch Verkennung des Strafrechts (der in Notwehr handelnde denkt sich strafbar zu machen). Bei Steuerdelikten ist die Abgrenzung schwierig, weil auch der Tatbestand von rechtlicher Wertung abhängt (es geht ja nicht um den Irrtum das ein Veräusserungsgewinn vorliegt, sondern im den Irrtum der Steuerbarkeit). Durch die Ausformung als Blankettnormen (370 AOff) ist die Grenze nicht klar. Wenn jemand in grds Kenntnis der Strafbarkeit von Steuerhinterziehung handelt, sollte aber der untaugliche Versuch vorliegen. Ich nehme somit meine Qualifikation als Wahndelikt (oben) zurück! Es ist übrigens das gleiche Abgrenzungspeoblem zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum, welches mE den BGH im Falle der Strafsachen gg Mannesmann-Aufsichtsräte wg Abfindung Esser beschäftigt hatte... |
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