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Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Druckversion

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Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - taxpert - 31.01.2010 18:58

A erzielt Eink�nfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enth�lt die Kuriosit�t das f�r Eink�nfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInk�nfte sind also in D zu erkl�ren.

Szenario 1: In Spanien wird Erkl�rung abgegeben, in D nichts erkl�rt

M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.

Szenario 2: Die Eink�nfte werden weder in Spanien noch in D erkl�rt

Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Eink�nfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind.

Wie seht ihr das?

taxpert


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 31.01.2010 19:05

Hm... ich tu mich immer schwer, einen Hinterziehungstatbestand anzunehmen. Es muss ja neben der Verk�rzung auch immer der Vorsatz nachgewiesen werden.

Szenario 1:
Hier fehlt es im g�nstigen Fall bereits an der Verk�rzung, allerdings ist das wohl diskussionsw�rdig. Denn wenn in ES tats�chlich keine Steuern angefallen sind, so w�re in DE auch nichts anzurechnen.

Szenario 2:
Bei einer angenommen Vollanrechnung w�re ja hier auch nichts verk�rzt worden. Dass in ES die Steuern hinterzogen wurden, kann ja nicht automatisch in DE zur Strafbarkeit f�hren.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - taxpert - 31.01.2010 19:17

Angerechnet wird ja nur die im Ausland festgesetzte UND GEZAHLTE Steuer. Au�erdem ist fraglich ob je nach Steuersatz neben der ausl�ndischen Steuer nicht auch trotzdem noch deutsche Steuer anf�llt.

Ich mache meine Rechtsauffassung auch nicht so sehr an der Strafbarkeit in ES fest, als vielmehr daran, dass das Gesamtbild ein starkes Indiz daf�r ist, dass AUCH in DE nie die Absicht bestand, die Eink�nfte zu erkl�ren.

taxpert


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 31.01.2010 19:35

Ja, Indizien sehe ich auch. Und man wird denen sicherlich auch nachgehen (m�ssen).

Da jedoch nach Absatz 2 auch der Versuch unter Strafe gestellt wird, wird es am Ende auf die tats�chliche Verk�rzung kaum ankommen k�nnen.

Dennoch: der in Szenario1 unterstellte Rechtsirrtum steht f�r sich genommen ebenso unsubstantiiert im Raum wie die Annahme eines Vorsatzes.

Im 2. Szenario mag man sich an der vollkommen unterlassenen Erkl�rung mehr zur Hinterziehung hingezogen f�hlen.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Kiharu - 31.01.2010 19:45

Ich m�chte in die ganze Diskussion mal etwas �l ins Feuer giessen.

Da ich schmerzlich erfahren musste, dass der BFH seine Rechtsauffassung zur �nderung von Anrechnungsverf�gungen (und nix anderes ist es, wenn die spanische Steuer hier angerechnet wird) ge�ndert hat und es f�r eine �nderung der Anrechnungsverf�gung immer auf die 5 Jahre Zahlungsverj�hrungsfrist (gerechnet ab ergehen des dt. Steuerbescheides ohne spanische Eink�nfte) ankommt, kann es unter Umst�nden dazu kommen, dass die Festsetzung sehr wohl ge�ndert werden kann (10 Jahre) aber die spanische Steuer dann nicht mehr angerechnet wird, wegen Zahlungsverj�hrung.

Zitat:Szenario 1: In Spanien wird Erkl�rung abgegeben, in D nichts erkl�rt

M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.

Sehe ich genauso. D�rfte schwer werden hier Vorsatz nachzuweisen.

Zitat:Szenario 2:Die Eink�nfte werden weder in Spanien noch in D erkl�rt

Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Eink�nfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind.

Wie seht ihr das?
Auch hier Zustimmung. Und wenn wir au�erhalb der Zahlungsverj�hrungsfrist sind, kann D hier doppelt fr�hst�cken. Zum einen Versteuerung der Einnahmen und keine Anrechnung der in ES gezahlten Steuern.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Petz - 31.01.2010 20:01

taxpert schrieb:A erzielt Eink�nfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enth�lt die Kuriosit�t das f�r Eink�nfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInk�nfte sind also in D zu erkl�ren.
Steuerrechtlich tritt jedenfalls die 10-Jahres-Frist in kraft, strafrechtlich wohl nur 5 Jahre.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - showbee - 31.01.2010 22:25

Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) muss den gesamten objektiven Tatbestand umfassen! Deswegen in Scen. 1&2 keine Strafbarkeit; bei 1. s.o.; bei 2. kann der Vorsatz auch auf eine nicht strafbare Hinterziehung in ESP gerichtet gewesen sein (Wahndelikt)! Ein Richter hat hier - da keine doppelte Strafbarkeitsalternativit�t vorliegt - zwingend in dubio freizusprechen, eine Wahlfeststellung geht nicht.

Das h�ngt nat�rlich davon ab, ob generell kein Wissen und Wollen unterstellt werden kann. Sobald in ESP oder in D jedoch ein Berater aktiv wurde oder (verdeckt) zu Rate gezogen wurde, ist Vorsatz in beiden Scen. anzunehmen. Kommt eben auf den Pflichtl an und ist abstrakt nicht zu beantworten!


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Kiharu - 31.01.2010 23:05

Zitat:Das h�ngt nat�rlich davon ab, ob generell kein Wissen und Wollen unterstellt werden kann.

In Bezug auf Szenario 2 liegen die Chancen f�r Vorsatz oder zumindest bedingten Vorsatz jedoch wesentlich h�her. Ich denke schon, dass es Taxpert bewusst ist, dass auch bei Szenario 2 dies stets zu pr�fen ist.

Aber bitte was ist ein "Wahndelikt". Da hab ich ehrlich gesagt noch nie was von geh�rt. W�re f�r eine Aufkl�rung dankbar (wer weiss, wozu es gut ist....)


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - tosch - 01.02.2010 00:45

Kiharu schrieb:Aber bitte was ist ein "Wahndelikt".
Wenn jemand erlaubtes Handeln irrt�mlich f�r strafbar h�lt


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 01.02.2010 10:00

Die Abgrenzung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch besch�ftigt �brigens Haarscheren von Jurastudenten.

Wenn ich in der ernsten Mordabsicht auf eine Voodoopuppe einsteche, was ist das dann?

Wenn ich einen nicht mehr steuerverstrickten Ver�u�erungsgewinn nicht angebe in der ernsten Absicht, die Steuern zu hinterziehen, weil ich den Ver�u�erungsgewinn f�r steuerbar und -pflichtig halte - Wahndelikt oder untauglicher Versuch?