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Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Druckversion

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Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - taxpert - 31.01.2010 18:58

A erzielt Einkünfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enthält die Kuriosität das für Einkünfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInkünfte sind also in D zu erklären.

Szenario 1: In Spanien wird Erklärung abgegeben, in D nichts erklärt

M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.

Szenario 2: Die Einkünfte werden weder in Spanien noch in D erklärt

Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Einkünfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind.

Wie seht ihr das?

taxpert


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 31.01.2010 19:05

Hm... ich tu mich immer schwer, einen Hinterziehungstatbestand anzunehmen. Es muss ja neben der Verkürzung auch immer der Vorsatz nachgewiesen werden.

Szenario 1:
Hier fehlt es im günstigen Fall bereits an der Verkürzung, allerdings ist das wohl diskussionswürdig. Denn wenn in ES tatsächlich keine Steuern angefallen sind, so wäre in DE auch nichts anzurechnen.

Szenario 2:
Bei einer angenommen Vollanrechnung wäre ja hier auch nichts verkürzt worden. Dass in ES die Steuern hinterzogen wurden, kann ja nicht automatisch in DE zur Strafbarkeit führen.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - taxpert - 31.01.2010 19:17

Angerechnet wird ja nur die im Ausland festgesetzte UND GEZAHLTE Steuer. Außerdem ist fraglich ob je nach Steuersatz neben der ausländischen Steuer nicht auch trotzdem noch deutsche Steuer anfällt.

Ich mache meine Rechtsauffassung auch nicht so sehr an der Strafbarkeit in ES fest, als vielmehr daran, dass das Gesamtbild ein starkes Indiz dafür ist, dass AUCH in DE nie die Absicht bestand, die Einkünfte zu erklären.

taxpert


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 31.01.2010 19:35

Ja, Indizien sehe ich auch. Und man wird denen sicherlich auch nachgehen (müssen).

Da jedoch nach Absatz 2 auch der Versuch unter Strafe gestellt wird, wird es am Ende auf die tatsächliche Verkürzung kaum ankommen können.

Dennoch: der in Szenario1 unterstellte Rechtsirrtum steht für sich genommen ebenso unsubstantiiert im Raum wie die Annahme eines Vorsatzes.

Im 2. Szenario mag man sich an der vollkommen unterlassenen Erklärung mehr zur Hinterziehung hingezogen fühlen.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Kiharu - 31.01.2010 19:45

Ich möchte in die ganze Diskussion mal etwas Öl ins Feuer giessen.

Da ich schmerzlich erfahren musste, dass der BFH seine Rechtsauffassung zur Änderung von Anrechnungsverfügungen (und nix anderes ist es, wenn die spanische Steuer hier angerechnet wird) geändert hat und es für eine Änderung der Anrechnungsverfügung immer auf die 5 Jahre Zahlungsverjährungsfrist (gerechnet ab ergehen des dt. Steuerbescheides ohne spanische Einkünfte) ankommt, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Festsetzung sehr wohl geändert werden kann (10 Jahre) aber die spanische Steuer dann nicht mehr angerechnet wird, wegen Zahlungsverjährung.

Zitat:Szenario 1: In Spanien wird Erklärung abgegeben, in D nichts erklärt

M.E.n. keine Hinterziehung, da wohl Rechtsirrtum vorliegt.

Sehe ich genauso. Dürfte schwer werden hier Vorsatz nachzuweisen.

Zitat:Szenario 2:Die Einkünfte werden weder in Spanien noch in D erklärt

Hier liegt m.E.n. auch in D der Tatbestand der Hinterziehung vor, da die Einkünfte INSGESAMT der Besteuerung entzogen worden sind.

Wie seht ihr das?
Auch hier Zustimmung. Und wenn wir außerhalb der Zahlungsverjährungsfrist sind, kann D hier doppelt frühstücken. Zum einen Versteuerung der Einnahmen und keine Anrechnung der in ES gezahlten Steuern.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Petz - 31.01.2010 20:01

taxpert schrieb:A erzielt Einkünfte aus V+V in Spanien. Das DBA Spanien enthält die Kuriosität das für Einkünfte aus V+V Spanien das Besteuerungsrecht hat, die Doppelbesteuerung aber, entgegene fast allen anderen DBA's, nicht durch Freistellung sondern durch Anrechnung vermieden wird! Die EInkünfte sind also in D zu erklären.
Steuerrechtlich tritt jedenfalls die 10-Jahres-Frist in kraft, strafrechtlich wohl nur 5 Jahre.


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - showbee - 31.01.2010 22:25

Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) muss den gesamten objektiven Tatbestand umfassen! Deswegen in Scen. 1&2 keine Strafbarkeit; bei 1. s.o.; bei 2. kann der Vorsatz auch auf eine nicht strafbare Hinterziehung in ESP gerichtet gewesen sein (Wahndelikt)! Ein Richter hat hier - da keine doppelte Strafbarkeitsalternativität vorliegt - zwingend in dubio freizusprechen, eine Wahlfeststellung geht nicht.

Das hängt natürlich davon ab, ob generell kein Wissen und Wollen unterstellt werden kann. Sobald in ESP oder in D jedoch ein Berater aktiv wurde oder (verdeckt) zu Rate gezogen wurde, ist Vorsatz in beiden Scen. anzunehmen. Kommt eben auf den Pflichtl an und ist abstrakt nicht zu beantworten!


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - Kiharu - 31.01.2010 23:05

Zitat:Das hängt natürlich davon ab, ob generell kein Wissen und Wollen unterstellt werden kann.

In Bezug auf Szenario 2 liegen die Chancen für Vorsatz oder zumindest bedingten Vorsatz jedoch wesentlich höher. Ich denke schon, dass es Taxpert bewusst ist, dass auch bei Szenario 2 dies stets zu prüfen ist.

Aber bitte was ist ein "Wahndelikt". Da hab ich ehrlich gesagt noch nie was von gehört. Wäre für eine Aufklärung dankbar (wer weiss, wozu es gut ist....)


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - tosch - 01.02.2010 00:45

Kiharu schrieb:Aber bitte was ist ein "Wahndelikt".
Wenn jemand erlaubtes Handeln irrtümlich für strafbar hält


RE: Steuerhinterziehung im Ausland, Wirkung in D - ecro - 01.02.2010 10:00

Die Abgrenzung zwischen Wahndelikt und untauglichem Versuch beschäftigt übrigens Haarscheren von Jurastudenten.

Wenn ich in der ernsten Mordabsicht auf eine Voodoopuppe einsteche, was ist das dann?

Wenn ich einen nicht mehr steuerverstrickten Veräußerungsgewinn nicht angebe in der ernsten Absicht, die Steuern zu hinterziehen, weil ich den Veräußerungsgewinn für steuerbar und -pflichtig halte - Wahndelikt oder untauglicher Versuch?