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Ich-mach.meine-Steuer-selber II
21.01.2010, 15:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.01.2010 18:01 von Buchi.)
Beitrag: #3
RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II
Mit GuV meinst Du sicherlich die EÜR und nicht die G+V einer Bilanz.

Also wenn das Finanzamt 2 verschiedene Überschüsse vorliegen hatte, in den Erläuterungen nichts steht und der Stpfl. auch nicht angehört wurde. Dann ist das doch schon der Wiedereinsetzungsgrund. Natürlich nur, wenn die Abweichung nicht auf nichtabzugsfähigen BA basiert. Das FA hätte den Stpfl. auf die verschiedenen Überschüsse hinweisen müssen und meiner Meinung nach auch begründen müssen, wieso es sich für welchen auch immer entschieden hat.

Hierzu:

FG Köln Urteil vom 21.04.1992 - 3 K 6630/91
Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Hinweispflicht nach § 89 S. 1 AO bei offenkundiger Unvollständigkeit der Steuererklärung als Wiedereinsetzungsgrund

Leitsatz:

Sind die Angaben in einer Steuererklärung (hier: Angaben zu den Kindern) offenkundig unvollständig, so obliegt dem Finanzamt auch bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen eine Hinweispflicht. Bei Verstoß steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, als wäre der gebotene Hinweis erteilt worden. Im Rechtsbehelfsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gruß
Buchi
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RE: Ich-mach.meine-Steuer-selber II - Buchi - 21.01.2010 15:51

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