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Katalogleistung und neues USt-Recht
08.01.2010, 17:36
Beitrag: #5
RE: Katalogleistung und neues USt-Recht
Zitat:Und eine Frage an die Finanzamtler: Das wäre doch eigentlich ein Fall für eine tatsächliche Verständigung, oder? D.h. wie kucken uns das ein paar Monate an und einigen uns dann auf einen %-Satz an steuerbaren und steuerfreien Lieferungen im Durchschnitt?

Leider nein. Wohl eher für eine verbindliche Auskunft.

BMF 30.7.2008, IV A 3 - S 0223/07/10002

Zitat:Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) bezieht sich die tatsächliche Verständigung ausschließlich auf abgeschlossene Sachverhalte. Wirkt sich der in der tatsächlichen Verständigung festgelegte Sachverhalt auch in die Zukunft aus und sollte sie sich nach dem Willen der Beteiligten auch hierauf erstrecken, tritt - gleich bleibende tatsächliche Verhältnisse vorausgesetzt - insoweit ebenfalls eine Bindung ein. Das ist z.B. der Fall bei der Festlegung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes oder der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen.

Also eine TV nur für die Vergangenheit. Hinsichtlich des zukünftigen Anteil der unter die dt. USt fallenden Umsätze ist das ein anderer Sachverhalt. TV geht nur, wenn EIN Sachverhalt in die Zukunft wirkt. Hier ist jeder Umsatz ein eigener Sachverhalt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Katalogleistung und neues USt-Recht - Kiharu - 08.01.2010 17:36
) - Catja - 08.01.2010, 19:54

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