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Rücknahme oder Erledigung ?
11.12.2009, 11:25
Beitrag: #10
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
Ok, dann beschränk deine Gedanken mal auf das Wesentliche Wink

Szenario:
Du nimmst den Einspruch zurück. Wenn das Finanzamt nun erschreckt feststellt, dass die 6b Rücklage blöderweise wieder reingenommen wurde, dann wird es versuchen, den Bescheid zu ändern. Vorher noch ein wenig rechtliches Gehör und dann gibts einen geänderten Bescheid nach § 129 AO ohne 6b Rücklage.

Dann wieder Einspruch Euer Ehren und du hast halt nen neuen Einspruch am Hals. Dessen Erfolgsaussichten wahrscheinlich höher sind als wenn man sich materiellrechtlich um die 6b Rücklage streitet. In dem dann anhängigen Einspruchsverfahren kann es ja nur darum gehen, ob § 129 AO hätte angewendet werden dürfen.

Und nun liebe Tolle, musst Du dir nur noch vor Augen halten, dass du bei einer Rücknahme IMMER besser da stehst, als wenn du dich im Einspruchsverfahren jetzt um die 6b Rücklage streitest. Wenn du nämlich in Rahmen des Einspruchsverfahren wg. § 129 AO merkst, dass deine Karte schlecht sind, kannst du immer noch umschwenken und sagen, selbst, wenn § 129 AO greifen würde, müsste die § 6b Rücklage aus den und den Gründen gewährt werden (also quasi die gleichen Argumente wie im Einspruchsverfahren nach BP).

Das alles ist nur ein Szenario. Ob das FA wirklich auf § 129 gehen wird und ob sie es überhaupt bemerken, was sie dir für ein Geschenk gemacht haben, steht ja noch nicht einmal fest. Also überleg, was du verlieren würdest, wenn du jetzt zurück nimmst.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - Kiharu - 11.12.2009 11:25

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