Steuerberater

Normale Version: Rücknahme oder Erledigung ?
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Hallo,

ich habe hier einen interessanten Fall auf den Tisch bekommen und tue mich mit der Lösung schwer.

SV:
Es wurde nach einer BP ein geänderter GuE- und GewSt-Bescheid erlassen der die 6b-Rücklage nicht akzeptiert. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Nach mehreren Schreiben und Ergänzungen etc. habe ich Gestern einen neuen (mitlerweile den dritten) Bescheid erhalten, der äußerst Vorteilhaft für den Mandanten ist. In den Erläuterungen steht ....dieser Bescheid ersetzt den Bescheid vom .... (war der zweite geänderte Bescheid), das Einspruchsverfahren wird fortgesetzt. Ein weiterer Einspruch ist insoweit nicht notwendig.

Was passiert wenn ich den Einspruch jetzt zurück nehme? M.E. ist das Verfahren schlagartig beendet, aber welcher Bescheid ist dann gültig, der Letzte oder der Erste (also der aus der BP). Wenn ich meine Literatur lese, komme ich immer nur zu dem Punkt, es wird so getan als wurde kein Einspruch eingelegt. Was ist dann aber mit den geänderten Bescheiden, sind die Nichtig? Kann ich mir nicht vorstellen.

Welche Konsequenz ergibt sich wenn ich dem FA mitteile, dass sich unser Einspruch erledigt hat.

Ich hoffe Ihr könnt mir bei der Entscheidungsfindung helfen.

LG T.D.
Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die Änderungssperre § 351 (1) Alternatve 1 AO verstoßen, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann könnte es nach § 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend ändern.

a) Im ersten Fall würde ich mich dafür bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher geprüft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall würde die Rücknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)
ecro schrieb:Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die Änderungssperre § 351 (1) Alternatve 1 AO verstoßen, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann könnte es nach § 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend ändern.

a) Im ersten Fall würde ich mich dafür bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher geprüft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall würde die Rücknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)

Hallo,

der erste geänderte Bescheid war auch schon ein wenig günstiger als der Bescheid nach der BP. In dem mir vorliegenden, jetzt aktuellen Bescheid, ist dem FA allerdings ein Fauxpas passiert der den Mandanten noch besser stellt als vor der BP. VdN ist in keinem der drei Bescheide mehr vorhanden, da auf Grund einer BP die Bescheide erlassen bzw. geändert worden sind. Daher möchte ich natürlich das Verfahren so schnell wie möglich beenden.

Ich erkenne nicht die Auswirkung wenn ich einen Einspruch a) zurück ziehe oder b) den Einspruch für erledigt erkläre. M. E. ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen. Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat. In der Zwischenzeit können sie m.E. noch daran rumbasteln.

Bei Variante a) bin ich der Meinung, dass das Verfahren sofort beendet ist und keine Änderung der Bescheide für beide Seiten mehr zulässig ist. Nur welcher Bescheid nun Bestandskräftig wird das bekomme ich nicht raus.

LG T.D.
Ich würde erst einmal durchspielen, ob dem FA auch nach Rücknahem bzw Erledigung noch eine Korrekturnorm zur Verfügung stünde, den Fauxpas im neusten Bescheid zu korrigieren ...

lg, Jive
Da der neue Bescheid mit Bekanntgabe automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist bei Einspruchsrücknahme der letzte Bescheid der relevante und das Verfahren mit Rücknahme beendet. Das FA käme dann nur mit passenden Korrekturvorschriften noch dran.

Mit einer Erledigung (=FA erlässt in vollem Umfang des Einspruchsbegehrens einen Abhilfebescheid) ergibt sich m. E. das gleiche Ergebnis.

Bei einer "Erledigungserklärung", würde das FA den Bescheid wohl als Vollabhilfebescheid zu betrachten haben. Auch damit ist das Verfahren beendet. Ich sehe nicht, wo das FA da noch Möglichkeiten hätte, innerhalb des Einspruchsverfahrens was zu machen.

Achtung: Im Klageverfahren würde das einen Unterscheid bei der Kostenentscheidung machen, da bei Rücknahme die Kosten normalerweise immer der Kläger trägt.
Sorry, ich mach meinen Job jetzt schon ein paar Jährchen aber das hier

Zitat:b) den Einspruch für erledigt erkläre.
Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat.

kenne ich nicht.

Es gibt rechtlich gesehen nur zwei Arten der Einspruchserledigung.
1. Abhilfe
2. Einspruchsentscheidung

Die Sache mit der Erledigungserklärung kenne nur in der Form, dass ein Vorschlag des Finanzamtes zur Teilabhilfe akzeptiert wird. Der dann ergehende Bescheid gilt dann als Vollabhilfe.

"Echte" Erledigungserklärungen gibts nur im Klageverfahren. Wenn im Rahmen von "Vergleichen" Teilabhilfe-Bescheide ergehen, müssen beide Seiten die "Erledigung in der Hauptsache" erklären.

Aber das nur am Rande.

Solche Fälle wie von Tolledeu geschildert sind gar nicht mal sooo selten. Häufig jedoch in der Form, dass Einspruch eingelegt wird, dem gibt man in Teilbereichen statt, erläßt einen Teilabhilfebescheid. Wenn nun die böse Rechtsbehelfsstelle noch etwas zum Verbösern findet, ist der Zug dann abgefahren. Durch die Rücknahme ist das Einsrpruchsverfahren beeendet. Der letzte zu Gunsten geänderte Bescheid bleibt bestehen und die Verböserung ist nicht durchführbar.

Im Fall von Tolle könnte das Finanzamt (sofern keine andere Korrekturnorm greift) auch nur noch über Verböserung wieder zurückrudern.

Insofern würde durch Rücknahme des Einspruches der letzte Bescheid bestand haben und das FA muss in die Röhre schauen.
Danke ersteinmal für die Antworten.

Als Korrekturvorschrift kann m.E. nur noch der 129 AO herhalten. Aber genau da liegt auch das Problem. In sämtlichen geänderten Bescheiden stand in der Erläuterung immer der Satz,... die Änderung bezieht sich auf ..z.B. Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Es wurde aber im ersten geänderten Bescheid, nach dem Bescheid der BP, auch expliziet die 6b-Rücklage gewährt. Im gestrigen GuE-Bescheid war die Gewährung der 6b-Rücklage immer noch vorhanden und das FA hat als Bonbon noch den Gewerbesteuermessbetrag in der GuE auf Grund des GewSt-Messbescheides der BP mit aufgenommen (16.000 EUR statt 2.500). Gegen den GewSt-M. läuft auch ein Einspruchsverfahren. Da wurde aber ganz unkompliziert nur die AdV gewährt.

Ich sehe hier schon die Möglichkeit des §129 da der FA-Beamte in den Erläuterungen etwas anderes wollte als er tatsächlich getan hat.

LG T.D.
Sorry, ich kann da gerade nicht folgen:

M.E. stellt sich der SV so dar:
Erstbescheid mit 6b Rücklage
Bescheid nach BP ohne 6b Rücklage
und nun wieder ein Bescheid mit 6b Rücklage aber GewSt-MB wie ohne 6b Rücklage

§ 129 AO sehe ich hier nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nunmehr doch wieder gewährte 6b Rücklage aufgrund rechtlicher Würdigung wieder drin war. Anders gesagt, bei erst raus und dann wieder rein, kann eine rechtliche Würdigung nicht ausgeschlossen werden (zumal das ja gerade strittig ist) und das bedeutet das K.O. des § 129 AO.
Kiharu schrieb:Sorry, ich kann da gerade nicht folgen:

M.E. stellt sich der SV so dar:
Erstbescheid mit 6b Rücklage
Bescheid nach BP ohne 6b Rücklage
und nun wieder ein Bescheid mit 6b Rücklage aber GewSt-MB wie ohne 6b Rücklage

Genau so ist es. Habe es gerade mal durchgerechnet, es geht hier um ca. 75.000 ESt. Da bekommt man(n) schon ein leichtes grummeln im Bauch.

Danke LG T.D.
Ok, dann beschränk deine Gedanken mal auf das Wesentliche Wink

Szenario:
Du nimmst den Einspruch zurück. Wenn das Finanzamt nun erschreckt feststellt, dass die 6b Rücklage blöderweise wieder reingenommen wurde, dann wird es versuchen, den Bescheid zu ändern. Vorher noch ein wenig rechtliches Gehör und dann gibts einen geänderten Bescheid nach § 129 AO ohne 6b Rücklage.

Dann wieder Einspruch Euer Ehren und du hast halt nen neuen Einspruch am Hals. Dessen Erfolgsaussichten wahrscheinlich höher sind als wenn man sich materiellrechtlich um die 6b Rücklage streitet. In dem dann anhängigen Einspruchsverfahren kann es ja nur darum gehen, ob § 129 AO hätte angewendet werden dürfen.

Und nun liebe Tolle, musst Du dir nur noch vor Augen halten, dass du bei einer Rücknahme IMMER besser da stehst, als wenn du dich im Einspruchsverfahren jetzt um die 6b Rücklage streitest. Wenn du nämlich in Rahmen des Einspruchsverfahren wg. § 129 AO merkst, dass deine Karte schlecht sind, kannst du immer noch umschwenken und sagen, selbst, wenn § 129 AO greifen würde, müsste die § 6b Rücklage aus den und den Gründen gewährt werden (also quasi die gleichen Argumente wie im Einspruchsverfahren nach BP).

Das alles ist nur ein Szenario. Ob das FA wirklich auf § 129 gehen wird und ob sie es überhaupt bemerken, was sie dir für ein Geschenk gemacht haben, steht ja noch nicht einmal fest. Also überleg, was du verlieren würdest, wenn du jetzt zurück nimmst.
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