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Rücknahme oder Erledigung ?
11.12.2009, 10:09
Beitrag: #7
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
Danke ersteinmal für die Antworten.

Als Korrekturvorschrift kann m.E. nur noch der 129 AO herhalten. Aber genau da liegt auch das Problem. In sämtlichen geänderten Bescheiden stand in der Erläuterung immer der Satz,... die Änderung bezieht sich auf ..z.B. Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Es wurde aber im ersten geänderten Bescheid, nach dem Bescheid der BP, auch expliziet die 6b-Rücklage gewährt. Im gestrigen GuE-Bescheid war die Gewährung der 6b-Rücklage immer noch vorhanden und das FA hat als Bonbon noch den Gewerbesteuermessbetrag in der GuE auf Grund des GewSt-Messbescheides der BP mit aufgenommen (16.000 EUR statt 2.500). Gegen den GewSt-M. läuft auch ein Einspruchsverfahren. Da wurde aber ganz unkompliziert nur die AdV gewährt.

Ich sehe hier schon die Möglichkeit des §129 da der FA-Beamte in den Erläuterungen etwas anderes wollte als er tatsächlich getan hat.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - tolledeu - 11.12.2009 10:09

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