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Rücknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 20:20
Beitrag: #6
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
Sorry, ich mach meinen Job jetzt schon ein paar Jährchen aber das hier

Zitat:b) den Einspruch für erledigt erkläre.
Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat.

kenne ich nicht.

Es gibt rechtlich gesehen nur zwei Arten der Einspruchserledigung.
1. Abhilfe
2. Einspruchsentscheidung

Die Sache mit der Erledigungserklärung kenne nur in der Form, dass ein Vorschlag des Finanzamtes zur Teilabhilfe akzeptiert wird. Der dann ergehende Bescheid gilt dann als Vollabhilfe.

"Echte" Erledigungserklärungen gibts nur im Klageverfahren. Wenn im Rahmen von "Vergleichen" Teilabhilfe-Bescheide ergehen, müssen beide Seiten die "Erledigung in der Hauptsache" erklären.

Aber das nur am Rande.

Solche Fälle wie von Tolledeu geschildert sind gar nicht mal sooo selten. Häufig jedoch in der Form, dass Einspruch eingelegt wird, dem gibt man in Teilbereichen statt, erläßt einen Teilabhilfebescheid. Wenn nun die böse Rechtsbehelfsstelle noch etwas zum Verbösern findet, ist der Zug dann abgefahren. Durch die Rücknahme ist das Einsrpruchsverfahren beeendet. Der letzte zu Gunsten geänderte Bescheid bleibt bestehen und die Verböserung ist nicht durchführbar.

Im Fall von Tolle könnte das Finanzamt (sofern keine andere Korrekturnorm greift) auch nur noch über Verböserung wieder zurückrudern.

Insofern würde durch Rücknahme des Einspruches der letzte Bescheid bestand haben und das FA muss in die Röhre schauen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - Kiharu - 10.12.2009 20:20

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