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Rücknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 19:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 19:44 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
Da der neue Bescheid mit Bekanntgabe automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist bei Einspruchsrücknahme der letzte Bescheid der relevante und das Verfahren mit Rücknahme beendet. Das FA käme dann nur mit passenden Korrekturvorschriften noch dran.

Mit einer Erledigung (=FA erlässt in vollem Umfang des Einspruchsbegehrens einen Abhilfebescheid) ergibt sich m. E. das gleiche Ergebnis.

Bei einer "Erledigungserklärung", würde das FA den Bescheid wohl als Vollabhilfebescheid zu betrachten haben. Auch damit ist das Verfahren beendet. Ich sehe nicht, wo das FA da noch Möglichkeiten hätte, innerhalb des Einspruchsverfahrens was zu machen.

Achtung: Im Klageverfahren würde das einen Unterscheid bei der Kostenentscheidung machen, da bei Rücknahme die Kosten normalerweise immer der Kläger trägt.
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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - meyer - 10.12.2009 19:42

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