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Rücknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 18:12 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 18:16 von tolledeu.)
Beitrag: #3
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
ecro schrieb:Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die Änderungssperre § 351 (1) Alternatve 1 AO verstoßen, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann könnte es nach § 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend ändern.

a) Im ersten Fall würde ich mich dafür bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher geprüft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall würde die Rücknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)

Hallo,

der erste geänderte Bescheid war auch schon ein wenig günstiger als der Bescheid nach der BP. In dem mir vorliegenden, jetzt aktuellen Bescheid, ist dem FA allerdings ein Fauxpas passiert der den Mandanten noch besser stellt als vor der BP. VdN ist in keinem der drei Bescheide mehr vorhanden, da auf Grund einer BP die Bescheide erlassen bzw. geändert worden sind. Daher möchte ich natürlich das Verfahren so schnell wie möglich beenden.

Ich erkenne nicht die Auswirkung wenn ich einen Einspruch a) zurück ziehe oder b) den Einspruch für erledigt erkläre. M. E. ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen. Bei der Variante b) muss ich warten bis das Finanzamt mir mitteilt, dass der letzte Bescheid das Einspruchsverfahren erledigt hat. In der Zwischenzeit können sie m.E. noch daran rumbasteln.

Bei Variante a) bin ich der Meinung, dass das Verfahren sofort beendet ist und keine Änderung der Bescheide für beide Seiten mehr zulässig ist. Nur welcher Bescheid nun Bestandskräftig wird das bekomme ich nicht raus.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - tolledeu - 10.12.2009 18:12

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