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Rücknahme oder Erledigung ?
10.12.2009, 17:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2009 17:41 von ecro.)
Beitrag: #2
RE: Rücknahme oder Erledigung ?
Also ist der zweite Bescheid schlechter als der erste und der dritte ist besser als der erste?

Wenn ich das richtig sehe, hat das FA gegen die Änderungssperre § 351 (1) Alternatve 1 AO verstoßen, es sei denn, das FA hat nach der Bp den VdN nicht aufgehoben (oder es greifen noch andere Korrekturvorschriften). Dann könnte es nach § 351 (1) 2. Alternative AO weitergehend ändern.

a) Im ersten Fall würde ich mich dafür bedanken, dass dem Einspruch so schnell abgeholfen wurde. Da muss nur vorher geprüft werden, ob dem FA noch andere Korrekturvorschriften zur Seite stehen (129?).

b) Im zweiten Fall würde die Rücknahme nichts bringen, da die Festsetzung nach wie vor korrigierbar ist. Es sei denn, in diesem dritten Bescheid ist der VdN aufgehoben und es ist sichergestellt, dass eine andere Korrekturvorschrift nicht greift. Dann goto a)

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RE: Rücknahme oder Erledigung ? - ecro - 10.12.2009 17:38

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