erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
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06.12.2009, 22:03
Beitrag: #23
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RE: erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
Sehe nicht, wie man aussersteuerliche Begriffe einfach unterstellen kann... Im Gegenteil, der Steuergesetzgeber geht bei Neueinfügung von Normen bei Nutzung von bekannten Begriffen eher von deren gefestigten Inhalt aus um eben Auslegungsschwierigkeiten (wie hier) zu vermeiden!!!
Insoweit ist auf alte BFH Rspr abzustellen: Als Erwerbstätigkeit i. S. von § 33a Abs. 3 Nr. 2a EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit anzusehen. Geht nur einer der Ehegatten einer derartigen Beschäftigung nach, während der andere studiert, so kann der Freibetrag für eine Hausgehilfin oder eine Haushaltshilfe auch dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. BFH, Urteil vom 16.05.1975 - VI R 143/73 Allerdings Blümich: Unter Erwerbstätigkeit ist jede auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung mit persönl. Arbeitseinsatz zu verstehen. Liebhaberei (BFH VI R 143/73 v. 16. 5. 75, BStBl II 75, 537) oder soziale Tätigkeiten ohne Entgelt sind keine Erwerbstätigkeiten. Der Abzug setzt nicht voraus, dass der Stpfl in einem bestimmten Umfang arbeitet. Abziehbar sind daher auch Aufwendungen von Eltern, die geringfügig beschäftigt sind oder Heimarbeit verrichten. Eine Korrektur findet dadurch statt, dass Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn sie wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen, also durch diese veranlasst sind. Insoweit unterscheidet sich § 9c (für VZ 06 bis 08: 4 f) von der bis 2005 geltenden Regelung in § 33c, die typisierend unterstellte, dass Betreuungsaufwendungen erwerbsbedingt anfallen, wenn eine Berufstätigkeit ausgeübt wird. Die FinVerw geht bei einer Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Woche davon aus, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen (BMF v. 19. 1. 07, BStBl I 07, 184, Tz. 23). Ergo: Fall der klassischen Fehlberatung; ein Minijob würde genügen! I.Ü. verstehe ich die Inso Menschen nicht, die ein Unternehmen durch Strohmann betreiben und eine Restschuldbefreiung riskieren, weil sie sich nicht entsprechend zur Erwerbstätigkeit anstrengen; warum muss man selbst im Insofall (die Gläubiger sind die Verlierer!!!) noch beschei... wo doch im Fall scheinbar eh keine Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Gruß showbee |
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