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§ 151 AO
02.08.2007, 23:09
Beitrag: #4
RE: § 151 AO
Hallo,

o.k. Fall 3 ist grenzwertig.

Und ja, der Widerspruch liegt in der Tat in der Tatsache des sich gegenseitig ausschließens.

Es stellt sich allerdings die Grundsatzfrage, ob der § 151 AO überhaupt noch die Wahl lässt, einen hilfesuchenden Steuerpflichtigen abzuweisen.

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung jemanden aufzusuchen, der zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige immer noch für seine Steuerangelegenheiten selbst verantwortlich.
Und mit dem Hintergrund, das der BFH (oder war es das BVerfG?) mal zu Gunsten eines Steuerpflichtigen geurteilt hat, weil die Richter sich selbst nicht in der Lage sahen, den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerverpflichtungen nachzukommen, weil sie die Steuerformulare nicht verstanden haben, sähe ich durchaus die Möglichkeit sich das Kann-Recht des § 151 AO auf dem Rechtsweg zu sichern. Der Gesetzgeber wäre gezwungen den Paragrafen zu modifizieren oder gänzlich zu streichen.

Allerdings werden in den meisten Finanzämtern mittlerweile Bürgersprechstunden eingerichtet, so dass die Kann-Regelung des § 151 AO schon zu einer Art "Selbstverpflichtung" der Finanzverwaltung geworden ist.

Und aus der Praxis kann ich mich nicht daran erinnern, jemals ein Mandat in der Hand gehabt zu haben, der vom Amt an einen Steuerberater verwiesen wurde.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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§ 151 AO - Jigsaw - 02.08.2007, 18:42
RE: § 151 AO - zaunkönig - 02.08.2007, 22:42
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