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§ 151 AO - Jigsaw - 02.08.2007 18:42 Hallo allerseits ! Ich wüsste mal gerne, wie weit, eurer Meinung nach, § 151 AO bzw. AEAO auslegbar ist! Folgende Fallkonstellationen: 1) Eine alleinstehende Frau, keine Kinder, Stkl. I, BAL 11.000 Euro im Jahr, spricht nur sehr gebrochen deutsch, deutsch lesen kann sie überhaupt nicht! 2) Eine, der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtige Frau, ledig, keine Kinder, BAL 10.000 Euro im Jahr (Steuer ist angefallen)! 3) Wie Fall 2, jedoch BAL für 6 Monate nur 5.000 (Steuer ist angefallen), der verbleibende Zeitraum ALG II 4) Eine 90jährige Frau, KB 100 % (+ Merkzeichen H), 2 gesetzliche Renten, eine kleine Pension, z.v.E. liegt knapp über´m Grundfreibetrag! Alle 4 Personen sprechen beim für sie zuständigen FA vor, berufen sich auf o.g. Paragraphen, haben den Mantelbogen Seite 1 vollständig ausgefüllt und haben alle für die sonstigen Eintragungen benötigten Unterlagen dabei! Darf der Finanzbeamte in einem oder mehrere der Fälle, alle fehlenden Angaben ergänzen und somit die Erklärung von Amts wegen fertigstellen? Freu mich auf Eure Meinung! Jigsaw RE: § 151 AO - zaunkönig - 02.08.2007 22:42 Hallo, § 151 AO ist eine Kann-Vorschrift. Es besteht also kein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch für den Steuerpflichtigen. Voraussetzungen wären bei allen 4 Steuerpflichtigen vorhanden. Allerdings können alle 4 Steuerpflichtige sich auch der Hilfe Dritter (Berater) bedienen. Denn, soweit mir noch in Erinnerung ist, kann der Sachbearbeiter beim Amt eine Aufnahme ablehnen, wenn die Bearbeitung zeitlich und/oder sachlich unzumutbar wird. Im übrigen hat die vierte Dame unter Garantie einen Ersatzpfleger oder Vormund. Ich glaube nicht, dass sie persönlich vorsprechen wird. Allerdings wäre der Sachbearbeiter beim Amt durchaus in der Lage, ohne weitergehende unzumutbare Kommunikation, die Steuerdaten aufzunehmen, da ja die notwendigen Unterlagen vorliegen. RE: § 151 AO - Jigsaw - 02.08.2007 22:51 Ok.. Da ich ja mal den fiktiven Sachverhalt vorgebe ! ![]() Die vierte Dame erscheint selbst und hat keinen Vormund oder Pfleger ![]() Zitat:Allerdings wäre der Sachbearbeiter beim Amt durchaus in der Lage, ohne weitergehende unzumutbare Kommunikation, die Steuerdaten aufzunehmen, da ja die notwendigen Unterlagen vorliegen.Das ist in diesem Fall vorausgesetzt ! Aber darf er die Fälle von Amts wegen fertig machen ?! Zitat:Allerdings können alle 4 Steuerpflichtige sich auch der Hilfe Dritter (Berater) bedienen.Auch Fall 3 !? Zitat:Voraussetzungen wären bei allen 4 Steuerpflichtigen vorhanden. Allerdings können alle 4 Steuerpflichtige sich auch der Hilfe Dritter (Berater) bedienen.Das eine schließt das andere m.E. aus !? Beste Grüße JIgsaw RE: § 151 AO - zaunkönig - 02.08.2007 23:09 Hallo, o.k. Fall 3 ist grenzwertig. Und ja, der Widerspruch liegt in der Tat in der Tatsache des sich gegenseitig ausschließens. Es stellt sich allerdings die Grundsatzfrage, ob der § 151 AO überhaupt noch die Wahl lässt, einen hilfesuchenden Steuerpflichtigen abzuweisen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung jemanden aufzusuchen, der zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige immer noch für seine Steuerangelegenheiten selbst verantwortlich. Und mit dem Hintergrund, das der BFH (oder war es das BVerfG?) mal zu Gunsten eines Steuerpflichtigen geurteilt hat, weil die Richter sich selbst nicht in der Lage sahen, den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerverpflichtungen nachzukommen, weil sie die Steuerformulare nicht verstanden haben, sähe ich durchaus die Möglichkeit sich das Kann-Recht des § 151 AO auf dem Rechtsweg zu sichern. Der Gesetzgeber wäre gezwungen den Paragrafen zu modifizieren oder gänzlich zu streichen. Allerdings werden in den meisten Finanzämtern mittlerweile Bürgersprechstunden eingerichtet, so dass die Kann-Regelung des § 151 AO schon zu einer Art "Selbstverpflichtung" der Finanzverwaltung geworden ist. Und aus der Praxis kann ich mich nicht daran erinnern, jemals ein Mandat in der Hand gehabt zu haben, der vom Amt an einen Steuerberater verwiesen wurde. RE: § 151 AO - Jigsaw - 03.08.2007 13:26 Zitat:Und aus der Praxis kann ich mich nicht daran erinnern, jemals ein Mandat in der Hand gehabt zu haben, der vom Amt an einen Steuerberater verwiesen wurde.Zumindest kenn´ ich ein Amt/Bezirk, das/der mehrmals am Tag solche Stpfl. mit Hinweis auf StB oder LoHi wegschickt ![]() (Natürlich gibt es auch Ausnahmen.. Aber eher wenige !) Zitat:Es stellt sich allerdings die Grundsatzfrage, ob der § 151 AO überhaupt noch die Wahl lässt, einen hilfesuchenden Steuerpflichtigen abzuweisen.Das versteh ich jetzt nicht ! Hab den AEAO grad nicht zur Hand, aber sinngemäß steht dort..: "..und wer nicht in der Lage ist steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.." ! Wenn also jemand ein einigermassen geregeltes Einkommen hat, darf der Beamte m.E. die Erkl. nicht von Amts wegen fertig machen, da die Voraussetzungen des AEAO nicht gegeben sind ! Wenn er es dennoch macht, wäre es m.E. unerlaubte Hilfe in Steuersachen.. |