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§ 151 AO
02.08.2007, 22:42
Beitrag: #2
RE: § 151 AO
Hallo,

§ 151 AO ist eine Kann-Vorschrift. Es besteht also kein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch für den Steuerpflichtigen.

Voraussetzungen wären bei allen 4 Steuerpflichtigen vorhanden. Allerdings können alle 4 Steuerpflichtige sich auch der Hilfe Dritter (Berater) bedienen. Denn, soweit mir noch in Erinnerung ist, kann der Sachbearbeiter beim Amt eine Aufnahme ablehnen, wenn die Bearbeitung zeitlich und/oder sachlich unzumutbar wird.

Im übrigen hat die vierte Dame unter Garantie einen Ersatzpfleger oder Vormund. Ich glaube nicht, dass sie persönlich vorsprechen wird.


Allerdings wäre der Sachbearbeiter beim Amt durchaus in der Lage, ohne weitergehende unzumutbare Kommunikation, die Steuerdaten aufzunehmen, da ja die notwendigen Unterlagen vorliegen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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§ 151 AO - Jigsaw - 02.08.2007, 18:42
RE: § 151 AO - zaunkönig - 02.08.2007 22:42
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