|
Haftungsbescheid und Insolvenz
|
|
06.11.2009, 19:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.11.2009 19:04 von meyer.)
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Haftungsbescheid und Insolvenz
showbee schrieb:ggf. lassen sich wenigstens geeignete unterlagen/angaben unterbreiten (also dem insv), damit das fa abweichend geringer schätzt um wenigstens die gesamtschätzung zu ändern. also nicht der fall der tatsächlichen anmeldung sondern nur veranlassung besserer schätzung? Wenn das eine Haftung nach § 69 AO ist, sollte geprüft werden, ob die Haftungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Die Haftung geht nämlich danach nur so weit, wie der GF aus den zur Verfügung stehenden Mitteln im Haftungszeitraum das Finanzamt weniger als die anderen Gläubiger bedient hat. Allerdings wird die Schwierigkeit sein, die Haftungsquote zu ermitteln, da wahrscheinlich keine vernünftigen Unterlagen mehr zu beschaffen sind. Wenn nichts vorgelegt wurde, ist das FA wohl einfach von 100% Haftungsquote ausgegangen. Unabhängig davon kann natürlich nachgewiesen werden, dass die geschätzten Beträge überhöht sind. Beim hiesigen FA ist es üblich in solchen Fällen einfach mal im Wege der Schätzungen Vorsteuerberichtigungen für nicht gezahlte Eingangsrechnungen in Höhe der Vorsteuerabzüge der letzten sechs Monate vor der Zahlungsunfähigkeit zu schätzen. |
|||
|
|
| Nachrichten in diesem Thema |
|
Haftungsbescheid und Insolvenz - Jive - 06.11.2009, 16:44
RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - Kiharu - 06.11.2009, 17:21
RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - showbee - 06.11.2009, 17:42
RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - meyer - 06.11.2009 19:03
RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - zaunkönig - 09.11.2009, 15:32
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste





![[-]](images/classicblue/collapse.gif)