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Haftungsbescheid und Insolvenz - Druckversion

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Haftungsbescheid und Insolvenz - Jive - 06.11.2009 16:44

HAllo :-)

Irgendwie scheine ich abartige Fälle derzeit magisch anzuziehen...

evtl hat ja von Euch noch jemand einen kleinen Denkanstoss zu folgender Problematik:

Heute kam ein Herr in mein Büro mit einer Einspruchsentscheidung gegen einen Haftungsbescheid.

Er wurde für Steuerschulden einer GmbH deren Geschäftsführer er war in Anspruch genommen. ( im wesentlichen geschätzte USt-Voranmeldungen)

Die GmbH ist Insolvent.

Ein Anruf beim Insolvenzverwalter brachte ans Licht, dass die Jahressteuer ( es geht auch hier nur um USt )längst zur Tabelle angemeldet und eingetragen wurde.

Folge : § 178 (3) InsO

Natürlich ist der angemeldete Betrag viel zu hoch und der Haftungsschuldner hatte genau deswegen einspruch eingelegt, sich ansonsten aber sich um nichts gekümmert.

Eine Ust-Anmeldung seitens des Insoverwalters war, weil der keine Unterlagen hatte, nicht möglich.

Von mir wollte er nun wissen, ob ich Klage gegen die EE einlegen kann.

Nun bin ich der Meinung, dass eine Klage einfach keine Aussicht auf erfolg hat.

Oder hab ich da Eurer Meinung jetzt was übersehen?



lg, Jive


RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - Kiharu - 06.11.2009 17:21

Erfolg nur, wenn er den Inso-Verwalter in Lage versetzt (durch Übergabe entsprechender Unterlagen) eine USt-Erklärung abzugeben. Dann würde das FA den angemeldeten Betrag berichtigen und damit auch die Haftung mindern.


RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - showbee - 06.11.2009 17:42

ggf. lassen sich wenigstens geeignete unterlagen/angaben unterbreiten (also dem insv), damit das fa abweichend geringer schätzt um wenigstens die gesamtschätzung zu ändern. also nicht der fall der tatsächlichen anmeldung sondern nur veranlassung besserer schätzung?


RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - meyer - 06.11.2009 19:03

showbee schrieb:ggf. lassen sich wenigstens geeignete unterlagen/angaben unterbreiten (also dem insv), damit das fa abweichend geringer schätzt um wenigstens die gesamtschätzung zu ändern. also nicht der fall der tatsächlichen anmeldung sondern nur veranlassung besserer schätzung?

Wenn das eine Haftung nach § 69 AO ist, sollte geprüft werden, ob die Haftungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Die Haftung geht nämlich danach nur so weit, wie der GF aus den zur Verfügung stehenden Mitteln im Haftungszeitraum das Finanzamt weniger als die anderen Gläubiger bedient hat.

Allerdings wird die Schwierigkeit sein, die Haftungsquote zu ermitteln, da wahrscheinlich keine vernünftigen Unterlagen mehr zu beschaffen sind. Wenn nichts vorgelegt wurde, ist das FA wohl einfach von 100% Haftungsquote ausgegangen.

Unabhängig davon kann natürlich nachgewiesen werden, dass die geschätzten Beträge überhöht sind. Beim hiesigen FA ist es üblich in solchen Fällen einfach mal im Wege der Schätzungen Vorsteuerberichtigungen für nicht gezahlte Eingangsrechnungen in Höhe der Vorsteuerabzüge der letzten sechs Monate vor der Zahlungsunfähigkeit zu schätzen.


RE: Haftungsbescheid und Insolvenz - zaunkönig - 09.11.2009 15:32

Hallo,

gegen was richtet sich denn der Haftungsbescheid nun - gegen die USt-VA's oder gegen den Jahressteuerbescheid?

Gegen den Jahresbescheid wird es schwierig vorzugehen. Da kommt der GF nur dann ohne Einschränkung raus, wenn er selbst Insolvenz anmeldet bzw. anmelden muss.

Die Haftungsinanspruchnahme gegen die Voranmeldungen ist, nach meiner Meinung obsolet, da ja die Jahressteuer erklärt und angemeldet wurde. Zudem kann eine USt-VA nicht niemals zu einer endgültigen Festsetzung führen, wäre somit auch durch Abgabe einer erstmaligen oder korrigierten VA entsprechend zu berichtigen.


Vielleicht erkenne ich auch gerade den Sachverhalt nicht.