Bilanzierung von Zuwendungen
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21.10.2009, 14:43
Beitrag: #9
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,
showbee schrieb:Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Behörde hat überprüft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Behörde nicht zurückgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtmäßig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch.Ob sich da die Behörde tatsächlich per VA bis ins letzte binden wollte? Ein Leistungsanspruch wurde zugesagt. Dem Grunde nach, aber nicht in der Höhe. Und vorbehaltlich der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen. Deren Einhaltung erst noch geprüft werden muss. Und danach kann der Anspruch vermindert werden. Für mich sind da einfach zu viele Fragezeichen. Jive schrieb:Es existiert bei Lehrgangsbeginn ein Zuwendungsbescheid auf Grundlage geschätzter Kosten.Bei einem Zuwendungsbescheid, der auf geschätzten Kosten basiert, halte ich einen Anspruch auf einen bestimmten Geld-Betrag für fraglich. Was passiert, wenn bei der Prüfung festgestellt wird, dass doch nicht alle Voraussetzungen vorliegen? 2008 veranlagt, die Steuern auf die erwartete Zuwendung bezahlt, in 2011 wird entschieden, dass die Zuwendung um XXX gekürzt wird, der Bildungsträger bezahlt aber keine Steuern mehr ... Kann ein Ertrag realisiert sein, der erst 3 Jahre später wirksam festgestellt wird? Vielleicht sollte man sich mal den Zuwendungsbescheid näher ansehen. Gruß tosch |
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