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Bilanzierung von Zuwendungen
21.10.2009, 13:40
Beitrag: #8
RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Hallo,

also ohne nun genau den Wortlaut des Bescheides bzw. die Richtlinien für ESF Mittel zu kennen meine two cents zur Wirkungsweise von Verwaltungsakten. Ein Antrag auf Mittel wurde gestellt, die Behörde hat überprüft, ob die Voraussetzungen der ESF vorliegen und sodann einen in ihrem Ermessen liegenden VA (hier LeistungsVA) erlassen. Die Regelungswirkung des VA ist nun, dass ein Anspruch auf den im VA bestimmten Betrag besteht. Der VA ist wirksam und bleibt es, solange er nicht angefochten wird (Widerspruch) oder ihn die Behörde nicht zurückgenommen (er war rechtswidrig) oder widerrufen (er war rechtmäßig) hat. Solange also der VA existiert setzt er also die Rechtsfolge und das ist ein Leistungsanspruch. Der begünstigende VA hat hier nun eine Einschränkung (Auflage), dass ein Teil erst nach Bedingung x gezahlt wird. Erfüllt der Begünstigte die Bedingung oder vereitelt die Behörde treuwidrig den Bedingungseintritt besteht ein Anspruch auf den unter Auflage gewährten Teil. Zur Not kann der Begünstigte vor dem VG eine Leistungsklage gegen die Behörde/Körperschaft erheben und später auch aus dem VG Urteil vollstrecken. Mithin besteht ein Anspruch auf Leistung, solange der VA vorhanden ist (s.o.). Dann ist aber auch zwingend die Auffassung der FinVerw richtig, da eine Forderung besteht und diese auch schon realisiert wurde, soweit nicht Bedingungen der Auflage erst in Folgejahren erfüllt werden können (bestimmte Leistung). Soweit der Begünstigte den Bedingungseintritt nicht mehr beeinflussen kann (nur noch Prüfung durch Behörde) liegt ein realisierter Vermögensvorteil vor, der m.E. zu aktivieren ist.
Das müsste der Regelfall sein.

Gruß,
showbee
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Nachrichten in diesem Thema
Bilanzierung von Zuwendungen - Jive - 20.10.2009, 12:25
RE: Bilanzierung von Zuwendungen - showbee - 21.10.2009 13:40

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