Bilanzierung von Zuwendungen
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21.10.2009, 13:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.10.2009 13:24 von Jive.)
Beitrag: #7
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Der link funktioniert :-)
Die periodengerechte Verteilung ergibt sich in der Tat nach den IAS. Mein Unternehmen bilanziert jedoch nach HGB.. daher habe ich mich an das HFA Fachgutachten gehalten...und da steht : Der Anspruch auf die Zuwendung ist als Forderung zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hatl und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. In Satz 2 bin ich nicht, da auf ESf Zuwendungen kein Rechtsanspruch besteht. Die sachlichen Voraussetzungen sind unstreitig mit Abschluss des Lehrgangs erfüllt. Im ersten Bewilligungsbescheid ( vor Beginn des Lehrgangs )steht frei formuliert: 90% der maximal Bewilligten Summe werden über Mittelabrufe ausgezahlt. Die verbleibenden 10% werden erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und anschließender Prüfung durch die zuständige Behörde ausgezahlt. Die Frage die sich nun stellt ist: Handelt es sich bei dem Fett gedruckten um einen Auszahlungsvorbehalt??? Rein wörtlich steht die Auszahlung unter dem Vorbehalt, dass der VN geprüft wurde. Das FA meint es sei nur eine herausgeschobee Fälligkeit und kein Auszahlungsvorbehalt. Das Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bezeichnet diese Klausel jedoch selbst als Auszahlungsvorbehalt in Ihren Vorschriften. ( vgl tosch seinen link weiter oben): Da steht: Auszahlungsvorbehalt: - Es wird für alle Förderfälle, die mit EU-Mitteln kofinanziert sind, ein Auszahlungsvorbehalt gemäß der Regelung bei INTERREG III A Bayern -Tschechien eingeführt, wonach die Schlußzahlung erst nach Prüfung des VN ausgezahlt werden darf Ich will hier auch gar nicht näher auf die Berechnung der maximal bewilligten Summe eingehen.. die ändert sich nämlich im Verlauf des Lehrgangs ständig, weil diese von der sog. Kofinanzierung abhängt. Das sind mittel, die z.B. Seitens des Arbeitsamtes beigesteuert werden....diese sind bei ALg I AlgII und Hartz 4 aber unterschiedlich hoch. Die Höhe der ESF Zuwendung hängt also davon ab, wer gefördert wird, was für das Bildungsunternehmen praktisch nicht zu ermitteln ist. Deswegen wird diese Summe auch von der Behörde ermittelt. Im Verwendungsnachweis selbst steht diese Summe nicht. Alles in allem ein Mordsaufwand Ich verstehe den Zuwendungsbescheid daher so, dass die verbleibenden 10 % noch gar nicht bewilligt sind... diese werden aber in der richtigen Höhe bewilligt, wenn nach prüfung alles geklärt ist. Das heißt der ANspruch auf Zuwendung der 10% ist noch nicht entstanden und damit nicht zu aktivieren, da es noch keinen Rechtsanspruch gibt. Ich wüsste auch nicht, auf welcher Grundlage ich den Betrag einklagen könnte wenn ich Ihn denn richtig beziffern könnte ....auf Grundlage des Bewilligungsbescheides, in dem aber der Vorbehalt steht ?? lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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