Bilanzierung von Zuwendungen
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20.10.2009, 17:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.10.2009 18:28 von Jive.)
Beitrag: #4
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RE: Bilanzierung von Zuwendungen
Danke für eure rege Anteilnahme.
Mittlerweile hat sich das FA bei mir gemeldet. Es ist meiner Argumentation jetzt dahingehend gefolgt, dass mein oben erwähnter Satz 2 nicht anwendbar ist, da ESF Zuwendungen gerade keine Zuwendungen sind, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zuvor hatte ich als Begründung die Stellungnahme „Bilanzierung von Zuschüssen bei Betrieben und sonstigen ausgegliederten Rechtsträgern im öffentlichen Sektor“ der AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Commitee ) beigefügt, die praktisch wortwörtlich mit dem HFA Fachgutachten übereinstimmt. (Östereichisches und deutsches HGB sind ja fast identisch) 2.2. Bilanzierung von echten Zuschüssen 2.2.1. Zeitpunkt der Bilanzierung (20) Der Anspruch auf den Zuschuss ist als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Seitens des FA heisst es jetzt allerdings: Naja.. Satz 2 ist wohl tatsächlich nicht anwendbar, da auf EFS Zuwendungen ja gerade kein Rechtsanspruch ( de lege ) existiert. Damit befinden wir uns wieder in Satz 1. Allerdings sagt das Finanzamt nun: Das ist aber gar kein Auszahlungsvorbehalt.. das ist nur ein hinausschieben der Fälligkeit.... Da frage ich mich doch nun ernsthaft was denn bitte dann ein Auszahlungsvorbehalt sein soll.... ... wo doch auf Seite 6 des von tosch geposteten links des Bayrischen staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genau die gleiche Formulierung wie in den ESF Bewilligungsbescheiden mit "Auszahlungsvorbehalt" überschrieben ist ... wisst Ihr weiter?? lg, Jive @ showbee : aus Gläubigerschutzicht eine interessante Ansicht: Ich aktiviere den vollen ungeprüften Betrag schon jetzt... Beschließe daraufhin die Vollausschüttung... und fahre in den nächsten Jahren (Geld läßt ja noch lange auf sich warten) die GmbH knapp an der Insolvenz vorbei...überschuldung habe ich ja nicht.. hab ja eine forderung..... und dann : Ups nach Prüfung kommt ja ein viel niedrigerer Betrag heraus ... Das kann bei zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht nicht passieren, weil der Betrag im Gegensatz zu hier in der Regel bezifferbar ist und auch dieauszahlung nicht so lange dauert. "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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