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Haftung Krankenkasse
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07.10.2009, 11:33
Beitrag: #32
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RE: Haftung Krankenkasse
Hallo,
trennt mal den Zahlungsanspruch der GmbH aus § 64 GmbHG von den strafrechtlichen Maßnahmen des § 266a StGB ab. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das StGB ist der Strafkatalog für die begangene Tat. Eine Strafanzeige der KK führt im Rahmen der Ermittlung nur zu einer Bestrafung wegen der Straftat. Im Anschluss hat die KK die Möglichkeit zivilrechtliche Forderungen gegen den Geschäftsführer zu stellen. Nur allein aus § 64 GmbHG kann eine Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer erfolgen. Und hierzu muss die KK ihre Forderungen anmelden und der InsoVerwalter ist verpflichtet zu prüfen, ob er über § 64 GmbHG eine Zahlungsinanspruchnahme ableiten kann. Der InsoVerwalter hat sogar die Möglichkeit eigene insolvenzrechtliche Strafmaßnahmen einleiten zu lassen. Die Problematik liegt im § 64 GmbHG und der Begriffsbestimmung der Zahlungsunfähigkeit in Abgrenzung zur Zahlungsstockung, die den GF von der Haftung nach § 64 GmbHG durchaus befreien kann. Auch kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ein, da hier eine Beschränkung der Haftung allein auf die Arbeitnehmeranteile erfolgt. Es wäre hier in dem geschilderten Fall denkbar, dass der GF von der KK aufgefordert wurde die ausstehenden Beträge im Rahmen eines persönlichen Schuldanerkenntnisses zu leisten und die KK im Gegenzug auf die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 266a StGB verzichtet. Das geht aber widerum nur mit Zustimmung des InsoVerwalters, da er die Forderung der KK "ausgliedert" und auf den eigenen Haftungsanspruch insoweit verzichtet, wie der GF der Zahlungsverpflichtung gegenüber der KK nachkommt. Es erfolgt also für die GmbH lediglich eine bedingte Aufschiebung. Die Tatsache, dass hier Interessen und Ansprüche verschiedener Seiten (Gläubiger) kollidieren führte und führt in der Rechtsprechung zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Hängt wohl auch damit zusammen, dass durch die Einsetzung des Treuhänders (InsoVerwalters) der GF in seiner Funktion vollständig beschnitten wird. Was den alleinigen Ges-GF einer GmbH angeh, so kommt die KK in aller Regel zunächst überhaupt nicht an das Vermögen des Gesellschafters heran und bedarf den eigenständigen Ermittlungen des InsoVerwalters. Kommt dieser zu einem Haftungsanspruch aus § 64 GmbHG, hat er auch die Möglichkeiten in das Vermögen des Gesellschafters zu gelangen, soweit die fehlerhafte Handlung im Rahmen der Ausübung des Ges. in seiner Funktion als GF erfolgt ist. Hier kann sich die KK dann dranhängen. Auch hat die KK nicht die Möglichkeit sich in die GF-Haftung einzuhängen, wenn aufgrund der Vorschrift des §§ 69 + 34 AO sich ein persönlicher Haftungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter ergeben sollte. Mein Rat: Solange es keine entsprechenden Dokumente über eine Haftungsinanspruchnahme gibt, würde ich nichts anerkennen. Freiwillige Zahlungen aufgrund persönlicher moralischer oder ethischer Wertvorstellungen sind eben privat veranlasst. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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