Haftung Krankenkasse
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06.10.2009, 13:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2009 13:45 von Kiharu.)
Beitrag: #19
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RE: Haftung Krankenkasse
Der Knackpunkt ist die Haftung. In dem Urteil steht
Zitat:Er ist, weil er es schuldhaft versäumt hat, einbehaltene Beträge in Höhe von 35.930,56DM an die Allgemeine Ortskrankenkasse abzuführen, zu einer Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. In einem Schuldanerkenntnis hat er sich der Allgemeinen Ortskrankenkasse gegenüber zur Zahlung von 35.975,78DM verpflichtet. und weiter Zitat:In diesem Fall liegt zwar ein vorsätzliches Vergehen vor. Der Bf. ist wegen eines fortgesetzten Vergehens nach §§ 553, 1492 der Reichsversicherungsordnung, § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bestraft worden, weil er die Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosen*-versicherung, die auf die Löhne der bei der von ihm seinerzeit vertretenen GmbH beschäftigten Versicherten einbehalten worden sind, seiner Pflicht zuwider nicht an die Allgemeine Ortskrankenkasse abgeführt hat. Der Bf. hat die Beträge aber nicht für sich verwendet, sondern, wie strafmildernd berücksichtigt worden ist, mit Rücksicht auf die "schwierige finanzielle Lage seiner Firma" nicht abgeführt. Also sind wir wieder beim Ausgangpunkt. In meinem Fall liegt keine Verurteilung oder so vor. Ich suche aber weiter. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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