Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
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11.09.2009, 18:59
Beitrag: #6
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RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
Hallo,
kann mich bei meiner Recherche nur den Ausführungen von @showbee anschließen. Zumindest sieht der Grundtenor die Hinzuziehung aller wirtschaftlich stützenden Einkünfte vor. In Deinem Fall sollte aber eine spezielle Situation vorhanden sein. Wenn die sonstigen Einkünfte lediglich solche aus n.s. Tätigkeit sind und unterhalb der Pfändungsgrenze liegen, dann hat er eben keine weiteren Einkünfte, die herangezogen werden können. Denn die Pfändung der Mieteinkünfte durch das FA entziehen die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Mietobjektes, welches die Einnahmen zur wesentlichen Deckung der Verbindlichkeiten und Kosten benötigt. Wird der Steuerpflichtige nunmehr durch die Pfändungsmaßnahme der Mieteinnahmen dahingehend wirtschaftlich in die Pflicht genommen, dass er aus seinen anderen Einkünften die Deckung herbeiführen muss, greift das FA mit dieser Maßnahme in den Grundsatz des gesetzlich geschützten Grundeinkommens ein. Schlimm daran ist, dass das FA eine EV vorliegen hat und um die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen weiß. Für mich ein Verstoß gegen geltendes Recht (aber nur unter diesen speziellen Voraussetzungen). Bin nur kein Jurist und gebe das einfach mal als Gedankenansatz mit auf den Weg. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO - meyer - 10.09.2009, 19:45
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