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Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
11.09.2009, 15:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2009 15:54 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
Danke, das ist doch mal eine (aktuelle) Aussage, wenn auch nur ein VG und ohne weitere ersichtliche Verweise, die diese Auffassung zusätzlich untermauern würden.

Wenn man sich dieser Aussage anschließt, ist im vorliegenden Fall die Haltung des FA gleichwohl befremdlich, wenn man den Gesamtzusammenhang kennt, denn der Stpfl. hat vor der Pfändung eine e.V. abgegeben, die dem FA nebst detaillierten weiteren aktuellen Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt war. Der Stpfl. verfügt neben den die Aufwendungen für das Grundstück noch nicht einmal deckenden Mieteinnahmen ausschließlich über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im nicht pfändbaren Bereich und ist hoch überschuldet.

Wo da ein nicht ausreichender Nachweis über die Unentbehrlichkeit und ausreichend weitere Einkünfte konstruiert werden sollen, ist mir schleierhaft.
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RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO - meyer - 11.09.2009 15:53

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