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Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
11.09.2009, 14:52
Beitrag: #4
RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
Hallo meyer,

also ich habe mal juris angeworfen. Hier findet sich bspw. VG Frankfurt (Oder), 16.01.2009, 5 L 201/08. Dort wird erst thematisiert, ob überhaupt zu schützende Aufwendungen für das Objekt bestehen und dann kommt folgender Passus:

Zitat:Auch diesem Vortrag
(Frage ob Ausgaben da sind!!!)
Zitat:muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Annahme eines Pfändungsschutzes scheitert jedenfalls schon daran, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Mieteinnahmen zur laufenden Unterhaltung und zur Begleichung der Kreditraten „unentbehrlich“ seien. Das wäre nur dann der Fall, wenn der betroffene Schuldner nicht in der Lage wäre, die Maßnahmen zum laufenden Unterhalt des Grundstücks und die Ratenzahlungen aus eigenen anderweitigen Mitteln zu finanzieren.

Seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er seine gegenwärtigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt, sondern nur darauf verwiesen, dass dem Antragsgegner diese Verhältnisse bekannt seien. Zum Beleg legte er nur ein Schreiben des Antragsgegners vor, mit dem dieser Unterlagen über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers anforderte, die offensichtlich der Vorbereitung einer Entscheidung des Antragsgegners über einen Stundungsantrag des Antragstellers dienten. Diese Anforderung stammt allerdings aus dem Jahr 2002. Ob und wenn ja welche Unterlagen der Antragsteller damals eingereicht hat und wie über den Antrag entschieden worden ist, bleibt unklar. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist – angesichts der laufenden Vollstreckung – davon auszugehen, dass eine Stundung wohl nicht gewährt worden ist. Vor diesem Hintergrund lässt das Schreiben des Antragsgegners aus dem Jahr 2002 ebenso wenig einen Rückschluss auf die gegenwärtige Einkommenssituation des Antragstellers zu, wie die Tatsache, dass das gepfändete Konto im Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aufwies. Letzteres bedeutet nur, dass ein Ausgleich nicht erfolgt war, nicht aber dass ein solcher Ausgleich aus eigenen Mitteln des Klägers nicht hätte erfolgen können.

Der pauschale Verweis auf niedrige Mieten, Leerstände und Stagnation macht eine Darlegung der sonstigen Einkünfte des Antragstellers nicht entbehrlich, der nicht nur mit dem Grundstück und den daraus zu erzielenden Einnahmen, sondern persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Beitragsforderung haftet. Dass der Antragsteller über weitere Einnahmen verfügen muss, zeigt sein eigener Vortrag, wonach er „ab und zu, aber selten“, seinerseits Mittel zur Kontostützung bei Anfall unvorhergesehener Ausgaben auf das „Mietenkonto“ überwiesen hat (Seite 2 der Antragsschrift). (...)
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RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO - showbee - 11.09.2009 14:52

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