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Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
11.09.2009, 12:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2009 12:12 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO
Danke für die Hinweise. Leider habe ich, da ich eigentlich sonst nicht benötige, keinen direkten Zugriff auf ZPO-Kommentare.

Ich lasse mal die Frage, ob derjenige noch andere ausreichende Einkünfte hat (die ich nicht sehe), als offen außen vor.

Offenbar sind die Meinungen zur Frage, ob die Frage der Unentbehrlichkeit i. S. d. § 851b ZPO objektbezogen zu sehen ist, nicht einheitlich.

Die Kommentierung von Schwarz zu § 319 AO ist der Auffassung, ob der Schuldner andere Einkünfte habe, sei bei der Frage der Unentbehrlichkeit nicht zu berücksichtigen und verweist auf ein allerdings sehr altes BFH-Urteil vom 09.08.1961 (VIII 141/60), in dem das tatsächlich ausdrücklich so ausgeführt wird (Verweis bei der Urteilsbegründung auf eine (damalige) Kommentierung von Wieczorek, ZPO, allerdings auch mit Verweis auf eine andere Ansicht).

Bei Schwarz selbst wird auch auf eine andere Ansicht in der Kommentierung Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann zu § 851b ZPO hingewiesen.

Aus dem von mir zunächst angegebenen BGH-Beschluss vom 21.12.2004 geht die Sache, wie ich beim Nachlesen feststelle, nicht eindeutig hervor, da hier nur hervorgehoben wird, dass Mieten im Rahmen des von § 851 BGB umfassten Bereichs unpfändbar sind. Auf die Frage der Definition der Unentbehrlichkeit wird dabei jedoch nicht eingegangen.

Sollte jemand dazu aktuelle Urteile von Zivilgerichten kennen, wäre ich interessiert. Ist aber eher akademisch, da der konkrete Fall ohnehin wohl nicht weiterverfolgt wird (diesem Stpfl. ist in Anbetracht seiner Lage egal, ob der Fiskus statt anderer Gläubiger bedient wird, das Objekt ist jetzt im Zwangsversteigerungsverfahren).
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RE: Vollstreckungsschutz bei Mieten § 319 AO i. v. m. § 851 b ZPO - meyer - 11.09.2009 12:10

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