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Zuordnung bei getr. Veranlagung
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04.08.2009, 19:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2009 19:13 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung
Dein Denkansatz zu § 174 ist falsch, tut hier aber nichts zur Sache, da die Änderung nach § 175 abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt.
Auszug aus R 26a Zitat:Die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Vorschriften des § 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden können. Die Aufteilung des Behinderten PB war im übrigen korrekt. Steht auch in den Richtlinien zu § 26a ESTG. Was verstehst du unter negative EK? Verlustvorträge aus Vorjahren? Da werde ich nochmal schauen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Zuordnung bei getr. Veranlagung - Opa - 04.08.2009, 16:36
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung - Kiharu - 04.08.2009, 16:55
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung - Opa - 04.08.2009, 17:21
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung - Kiharu - 04.08.2009 19:08
RE: Zuordnung bei getr. Veranlagung - meyer - 05.08.2009, 14:38
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