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Normale Version: Zuordnung bei getr. Veranlagung
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Schon wieder ich und die AO! Sad

Es wurde eine getrennte Veranlagung durchgeführt. Das FA hat jedoch die negativen EK u. den Behinderten-PB des EM hälftig bei EM u. EF berücksichtigt.
Wenn nun daraufhin ein Einspruch gegen den Bescheid des EM eingelegt wird, kann das FA doch den Bescheid der EF eigentlich nicht mehr ändern, oder? Weder ist es eine neue Tatsache, noch würde ich es als offenbare Unrichtigkeit sehen. Oder wäre der geänderte Bescheid des EM dann ein Grundlagenbescheid für die EF?

Die steuerl. Auswirkung kann hier mal unberücksichtigt bleiben.
Eventuell über widerstreitende Steuerfestsetzung § 174 AO
Dachte ich erst auch, aber es wurde ja nichts in den Bescheiden mehrfach berücksichtigt, sondern eben nur falsch aufgeteilt.

Die falschen Bescheide des FA sind in diesem Fall besser, als die Berechnung. Aber ich will auch nicht das Risiko eines Einspruchs eingehen, wenn dann der Bescheid der EF auch geändert werden kann. Andereits wäre es auch ungerecht, wenn die negativen EK bzw. der Behinderten PB dann voll beim AN berücksichtigt werden und zu 50% bei der EF, nur weil deren Bescheid nicht mehr geändert werden kann.
Dein Denkansatz zu § 174 ist falsch, tut hier aber nichts zur Sache, da die Änderung nach § 175 abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt.

Auszug aus R 26a
Zitat:Die bestandskräftige Veranlagung des anderen Ehegatten ist in diesen Fällen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Vorschriften des § 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden können.

Die Aufteilung des Behinderten PB war im übrigen korrekt. Steht auch in den Richtlinien zu § 26a ESTG.

Was verstehst du unter negative EK? Verlustvorträge aus Vorjahren? Da werde ich nochmal schauen.
Aha, auf die Idee in den 26a zu schauen bin ich nicht gekommen, aber es macht Sinn und ist auch verständlich.

Die negativen EK sind EK aus VuV aus einem Haus, daß nur dem EM gehört. Damit sind es nur seine EK (in diesem Falle negativ). Wie das FA auf die Idee kommt sie aufzuteilen, kann ich nicht sagen. Aber in diesem Falle egal.

Aber jetzt ist mir die Sache klar. Danke.
Kiharu schrieb:Die Aufteilung des Behinderten PB war im übrigen korrekt. Steht auch in den Richtlinien zu § 26a ESTG.
Soweit ich sehe, bezieht sich dies aber nur auf übertragene Behinderten-PB, nicht auf eigene der Eheleute.

Diese müssten daher auf gemeinsamen Antrag aufteilbar sein.
Auszug aus § 26a
Zitat:Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.

Und der Behinderten PB ist doch im § 33b geregelt. Daher hälftige Aufteilung ok.
Kiharu schrieb:Und der Behinderten PB ist doch im § 33b geregelt. Daher hälftige Aufteilung ok.
Grundsätzlich ja, das ist klar. Mir ging es aber um die Frage, ob übereinstimmend eine andere Aufteilung möglich ist. Die von Ihnen zitiere Norm geht nämlich so weiter:

Zitat:Die nach § 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt.
Das soll wohl abweichend vom Grundsatz eine Wahlmöglichkeit ausschließen, so auch die Richtlinie.

Ich hatte gedacht, Sie spielen auf diese Regelung (keine Wahlmöglichkeit) an, obwohl aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich war, ob es sich um eigene oder übertragene Behinderten-PB handelt.

Insgesamt scheint mir diese Regelung in Anbetracht der Wahlmöglichkeit in § 33b EStG diesbezüglich etwas misslungen. Die Kommentierungen (jedenfalls Schmidt) haben dazu auch so Ihre Meinung zum Zusammenspiel von § 33b und § 26a EStG und in welchen Fällen was anzuwenden ist.
Dann haben wir zwei wohl einwandfrei aneinander vorbei geschrieben. Ich glaube jetzt schon, dass wir dasselbe meinten.
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