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BilMoG ist durch!
28.05.2009, 16:29
Beitrag: #10
RE: BilMoG ist durch!
Hier mal ein Ausschnitt aus einem BBK-Aufsatz,BBK Nr. 11 vom 05.06.2009 Seite 535

Zitat:4. Feststellung der Schwellenwerte

Zur Feststellung, ob ein Überschreiten der Schwellenwerte an den in § 241a HGB genannten Abschlussstichtagen nicht zu erwarten ist, genügt eine überschlägige Ermittlung unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Vorschriften. So ist auch fortlaufend zu überwachen, ob weiterhin die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen 5)Fußnote ansehen .

Wurden bisher kaufmännische Bücher geführt, sind diese Grundlage für die Prüfung, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Nach seinem Übergang zur Einnahmen-Überschussrechnung muss anschließend zu jedem folgenden Abschlussstichtag ermittelt werden, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Das ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Unternehmer bereits vor Inkrafttreten von § 241a HGB den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Da bereits der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, wäre es praxisgerecht, auf dieser Grundlage auch das Nicht-Überschreiten der Schwellenwerte zu überwachen.

Hat ein Kaufmann zwar Bücher geführt und einen Abschluss gemacht, weist aber die Buchführung schwerwiegende, ihre Ordnungsmäßigkeit ausschließende Mängel auf, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung schätzen 6)Fußnote ansehen . Wenn es möglich ist, aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung die Besteuerungsgrundlagen für den Gewinn zu schätzen, spricht nichts dagegen, nach dem Ergebnis einer Einnahmen-Überschussrechnung auch zu entscheiden, ob die Schwellenwerte nicht überschritten sind.

Handelt es sich um eine Neugründung, kommt es darauf an, ob die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden (§ 241a Satz 2 HGB). Hier muss sich der Kaufmann schon zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit entscheiden, ob er seiner Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine kaufmännische Buchführung zugrunde legt. Es würde dem Sinn von § 241a HGB widersprechen, wenn der Kaufmann zunächst „aus Gründen der Vorsicht” eine doppelte Buchführung einrichten müsste und erst, wenn sich am ersten Abschlussstichtag ergibt, dass die Schwellenwerte zu diesem Zeitpunkt nicht überschritten sind, für das zweite Geschäftsjahr den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfte. Bei einer Neugründung kommt es daher darauf an, ob für den Kaufmann bereits zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit ein Überschreiten der Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nicht zu erwarten ist.

Also ich tendiere auch zu Zufluss/Abfluss und damit keine Überschreitung der Grenzen. Ich such aber noch ein wenig weiter.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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BilMoG ist durch! - showbee - 03.04.2009, 12:14
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