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aus Jurathek
19.07.2007, 20:19
Beitrag: #3
RE: aus Jurathek
Hallo,

Studienkosten als WK/BA:
Nein. Mit der gleichen logischen Ableitung wie sie Hans-Christian dargelegt hat. Ergibt sich zweifelsfrei aus RZ 3 des BMF-Schreibens.

Krankenversicherung:
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 355 Euro/monatlich. Dabei ist von einkommensteuerrechlichen Begriffsbestimmungen auszugehen. Es kommt also bei einer selbständigen Tätigkeit nicht auf die Umsätze/Einnahmen an sondern auf den Gewinnbegriff, da nur dieser verwendbares Einkommen darstellt.

Da allerdings inzwischen günstige KV-Tarife angeboten werden (Gesetzesänderung zum 01.04.2007), bestünde die Möglichkeit sich halbwegs vernünftig abzusichern trotz anderer Einkünfte. Es gibt neben einer freiwilligen Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen ja auch die gleiche Möglichkeit bei privaten Versicherern (z.B. KV-Vollversicherung für 25 Jährigen Mann ab 180 Euro/Monat für Frau ab 220 Euro/Monat).


Zweitwohnungssteuer:
Ist ein Sch.....thema. Warum?, weil hier jeder macht was er will.

Das BVerwG hat 1977 und 1979 entschieden, dass es den Gemeinden erlaubt ist eine Aufwandsbesteuerung durchzuführen, soweit jemand neben seinem Erstwohnsitz noch einen weiteren Wohnsitz innehat. Die Aufwandssteuer darf aber nicht erhoben werden, soweit es sich nicht um einen Wohnsitz sondern lediglich um Vermögen handelt (hier sind vermietete Immobilien gemeint. Damals sind die Gemeinden auf die Idee gekommen jedes Wohneigentum mit einer Zweitwohnungssteuer zu belegen).

Dies ist der Rechtsgrundsatz, der bis heute noch gilt. Allerdings konnte damals noch keiner davon ausgehen, dass die Welt globaler und mobiler wird. Es war ja den Gemeinden auch die Intension genommen eine entsprechende Besteuerung durchzuführen, da man lediglich die Hausbesitzer im Auge hatte.

In der Folge hat dann die ein oder andere Gemeinde allerdings eine nette Einnahmequelle entdeckt. Vornehmlich Gemeinden mit hohem Studentenanteil oder hohem Fremdarbeiteranteil erinnerten sich an die Aufwandsbesteuerung und die Urteile des BverwG. Und so wurde eine entsprechende Besteuerung eingeführt. Rechtlich möglich, da kommunales Recht.

Inzwischen ist es so, dass sich nach und nach immer mehr Gemeinden anschließen. Die Länder haben den Kommunen in den Kommunalverwaltungsordnungen die rechtlichen Grundlagen eingeräumt und den Begriff der Zweitwohnung definiert (abweichend vom Begriff des Steuerrechts). Hierüber haben sie sich natürlich untereinander bei den Länderministerkonferenzen abgestimmt, so dass diese bundeseinheitlich gleich sind.

Gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer haben sich viele (vor allem Studenten) gewehrt. Mit sehr unterschiedlichem Ergebnis.

VwG Köln (21 K 2275/06 vom 14.02.2007) bestätigt Zweitwohnungssteuer und damit Urteil des OVG Münster (14 E 1045/05 vom 12.06.2006).

OVG Mainz (vom 29.01.2007) kippt die Zweitwohnungssteuer.

OVG Koblenz (6 B 11579/06 vom 29.01.2007) kippt ebenfalls Zweitwohnungssteuer.

Vom VwG Lüneburg und VwG Dresden ist mir bekannt, dass diese ebenfalls die Zweitwohnungssteuer gekippt haben.

Tausende von Gerichtsverfahren sind anhängig. Ob inzwischen ein Verfahren beim BVerwG anhängig ist, ist mir nicht bekannt.

Das BVerfG hat in 2005 entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Eheleuten mit notwendiger doppelter Haushaltsführung nicht zulässig ist (im Gegensatz dazu die Bestätigung der Zweitwohnungssteuer bei dauernd getrennt Lebenden Ehegatten).

Und an das Urteil des BVerfG knüpft nun auch eine Initiative der Minister Erwin Huber und Siegfried Schneider (Bayern - CSU) an, die hier eine Gesetzesinitiative auf den Weg bringen, damit unter anderem auch Studenten von der Zweitwohnungssteuer befreit werden.

In Anbetracht des Urteils des BVerfG durchaus eine Möglichkeit der analogen Klagebegründung, da die Zuteilung eines Studienplatzes durch die ZVS nicht im Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Studenten liegt und er hierdurch zu einer Zweitwohnung gezwungen wird. Es gibt auch viele verheiratete Paare wo einer oder beide Student sind und sich durch die Studienplatzvergabe zwangsweise einen Zweitwohnsitz zulegen müssen.

Für Baden-Württemberg habe ich nichts positives finden können. Hier steht aus grauer Vorzeit ein Urteil des VGH Baden-Württemberg, der sich an die Urteile des BverwG anhängt. Das scheint so auch noch zu stehen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme der Zweitwohnungssteuer, die zu wenig aufgegriffen wurde, vom BVerwG (? bin ich nicht ganz sicher) jedoch schon einmal bestätigt wurde. Wer bei seinen Eltern lediglich ein häusliches Zimmer innehat (also keine Wohnung), der kann an seinem Zweitwohnsitz nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegen werden.

Es gibt allerdings noch viele Gemeinden, die erheben keine Zweitwohnungssteuer und gehen mittlerweile ganz offensiv an den Hochschulen auf die Studenten zu. Sie bieten Unterkünfte entsprechende Unterkünfte an.
Vor kurzem habe ich einen Bericht gesehen, da ist ein Bürgermeister auf die Idee gekommen Studenten gezielt aus den Hochschulstädten abzuwerben. Die bekommen einen Job (10 Stunden/Monat Dienst an der Allgemeinheit) bei der Stadt und erhalten im Gegenzug eine Unterkunftsgarantie und eine Monatskarte für die Fahrt zur Uni. Die Rechnung des Bürgermeisters war simpel. Er bekam für jeden Bürger 600 Euro und zahlte 300 an die Studenten (oder so ähnlich).

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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aus Jurathek - Clematis - 19.07.2007, 13:39
RE: aus Jurathek - Hans-Christian - 19.07.2007, 17:57
RE: aus Jurathek - zaunkönig - 19.07.2007 20:19

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