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§ 12 EStG
18.07.2007, 22:10 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.07.2007 22:13 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: § 12 EStG
Danke für die Antwort. Gegen eine Aufteilung dieser Kosten (egal wie) sträubt sich mein Inneres, denn diese fallen ausschließlich wegen der Vermietung an.

Wie handhabt Ihr das eigenlich mit GEZ-Gebühren in Privatfahrzeugen, die der Steuerpflichtige aber ausschließlich deswegen bezahlen muss, weil er das Auto auch für Dienstfahrten einsetzt?

Muss das auch dann aufgeteilt werden im Verhältnis private/ berufliche Nutzung, wenn ohne die Dienstfahrten keine GEZ-Gebühren für das Autoradio bezahlt werden müßten, weil ein häusliches Radio bereits angemeldet ist?

Ergänzung:GEZ-Gebühren muss man für ein Autoradio nur dann bezahlen, wenn man entweder noch kein häusliches Radio angemeldet hat, oder aber, wenn man zwar ein häusliches Radio angemeldet hat, jedoch das Privatfahrzeug auch für dienstliche Zwecke nutzt. D.h. die Verpflichtung zu den GEZ-Gebühren für das Autoradio entsteht im letzten Fall ausschließlich dadurch, das man seinen Privatwagen für dienstliche Zwecke nutzt.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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