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§ 12 EStG - Druckversion

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§ 12 EStG - Vorwitzig - 18.07.2007 21:47

Jemand beabsichtigt, eine bislang privat genutzte Etage in seinem zweigeschossigen Haus zu vermieten. Um die Vermietung durchführen zu können, muss er - um die Heizkosten für die vermietete Wohnung ermitteln zu können - Heizkostenzähler sowohl in seiner privat bewohnten Wohnung als auch in der zu vermietenden Wohnung einsetzen. Weiterhin muss er jährlich an das Abrechnungsunternehmen Gebühren für die Abrechnung bezahlen.

Würdet Ihr die Kosten in einen privaten und einen WK-Anteil aufteilen entspr. der Wohnfläche, weil letztendlich die Heizkostenzähler auch in der privat genutzten Wohnung installiert wurden und die Abrechnung sowohl für den privaten als auch für den vermieteten Teil erfolgt?

Oder reicht es aus, dass die Kosten ohne die Vermietung nie angefallen wären, um sagen zu können, dass die Kosten ausschließlich durch die Vermietung veranlaßt sind?


RE: § 12 EStG - Jigsaw - 18.07.2007 22:02

Hi Vorwitzig..!
Puh.. so aus dem Stehgreif würde ich sagen.. Weder, noch !!
(Mal aus´m Bauch raus !)

Ich würde die Kosten entsprechend den vorhandenen Heizkostenzähler an den Heizkörpern aufteilen..!
Z.B. eigene Wohnung 10 Zähler, vermietete Wohnung 5 Zähler..
WK 5/15 der entstehenden Kosten..
Eine Aufteilung nach qm erscheint mir unlogisch, denn, wenn in der eigenen Wohnung in jedem Zimmer mehrere Heizkörper sind und in der vermieteten jeweils nur einer, wäre eine Aufteilung nach qm m.E. ungerecht!

Ist aber wie gesagt nur mein Bauchgefühl..

Beste Grüße
Jigsaw


RE: § 12 EStG - Vorwitzig - 18.07.2007 22:10

Danke für die Antwort. Gegen eine Aufteilung dieser Kosten (egal wie) sträubt sich mein Inneres, denn diese fallen ausschließlich wegen der Vermietung an.

Wie handhabt Ihr das eigenlich mit GEZ-Gebühren in Privatfahrzeugen, die der Steuerpflichtige aber ausschließlich deswegen bezahlen muss, weil er das Auto auch für Dienstfahrten einsetzt?

Muss das auch dann aufgeteilt werden im Verhältnis private/ berufliche Nutzung, wenn ohne die Dienstfahrten keine GEZ-Gebühren für das Autoradio bezahlt werden müßten, weil ein häusliches Radio bereits angemeldet ist?

Ergänzung:GEZ-Gebühren muss man für ein Autoradio nur dann bezahlen, wenn man entweder noch kein häusliches Radio angemeldet hat, oder aber, wenn man zwar ein häusliches Radio angemeldet hat, jedoch das Privatfahrzeug auch für dienstliche Zwecke nutzt. D.h. die Verpflichtung zu den GEZ-Gebühren für das Autoradio entsteht im letzten Fall ausschließlich dadurch, das man seinen Privatwagen für dienstliche Zwecke nutzt.


RE: § 12 EStG - Clematis - 19.07.2007 06:05

Ich würde mich da streng an § 4 (4) EStG halten....

Also die Kosten komplett als BA behandeln.

Ich denke mal dass es da nicht um die riesigen Summen geht! Im Falle einer BP kann man dann immer noch mit dem Prüfer verhandeln...


RE: § 12 EStG - Vorwitzig - 30.07.2007 16:38

andere Frage:

Wenn der Vermieter die Nebenkosten (im Einverständnis mit dem Mieter) in der Nebenkostenabrechnung nicht entsprechend dem Verhältnis der Wohnfläche eigengenutzt (60%)/ vermietet (40%) aufteilt, sondern jeweils hälftig, können dann auch die entsprechenden Kosten zu 50 % als Werbungskosten angesetzt werden? Oder muss in diesem Fall die Aufteilung der Nebenkosten steuerlich entsprechend dem Verhältnis der Eigennutzung (60%)/ Vermietung (40%) erfolgen?


RE: § 12 EStG - Opa - 30.07.2007 16:45

Wozu Zähler, wenn es dann doch psch. aufgeteilt wird? Der Mieter wird auch kaum mitmachen, wenn er 50 % bezahlen soll und nur 40 % der Gesamtwohnfläche hat. Die NK werden doch umgelegt. Irgendwie verstehe ich die Nachfrage nicht richtig.

Viele Grüße


RE: § 12 EStG - Vorwitzig - 30.07.2007 18:29

Opa schrieb:Wozu Zähler, wenn es dann doch psch. aufgeteilt wird? Der Mieter wird auch kaum mitmachen, wenn er 50 % bezahlen soll und nur 40 % der Gesamtwohnfläche hat. Die NK werden doch umgelegt. Irgendwie verstehe ich die Nachfrage nicht richtig.

Viele Grüße


nein, der Vermieter legt trotz Verhältnis 60% Eigennutzung : 40% Fremdnutzung 50 % aller angefallenen Betriebskosten auf den Mieter um. Der Mieter war hiermit auch einverstanden (weiss nicht wieso).

Aber ich meine, man kann doch nur 40 % der NK als WK absetzen, wenn der Anteil des Mieters an der Gesamtwohnfläche nur 40 % beträgt.


RE: § 12 EStG - Lemgun - 30.07.2007 18:37

Die Umlage mit 50% betrifft m.E. nur die Einnahme-Seite.
Den WK-Abzug würde ich trotzdem nur mit 40 % ansetzen.


RE: § 12 EStG - Opa - 30.07.2007 18:45

Sehe ich auch so. Damit sind 10% der NK EK aus VuV und zu versteuern. Warum der Mieter sich aber darauf einlässt, kann ich nicht so richtig nachvollziehen.

Viele Grüße