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verlängerte Abgabefrist Antragsveranlagung
06.04.2009, 13:22 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.04.2009 13:24 von zaunkönig.)
Beitrag: #1
verlängerte Abgabefrist Antragsveranlagung
Hallo,

nachdem der Gesetzgeber die zweijährige Antragsfrist aufgehoben hat und für Antragsveranlagungen ebenfalls 4 Jahre wie bei einer Pflichtveranlagung vorsieht, hat nun das FG Köln eine weitere Entscheidung zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung gefällt.

Die Finanzrichter sind der Meinung, dass die dreijährige Anlaufhemmung (somit siebenjährige Pflichtveranlagungsfrist) auch für Antragsveranlagungen gelten muss, da aus verfassungsrechlichen Gründen (Artikel 3 Abs. 1 GG) hier nicht differenziert betrachtet werden darf. Damit unterliegen auch Antragsveranlagungen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.

FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08


Tipp:
Da nach dem Spruch der FG-Richter jetzt auch der Weg frei ist für Veranlagungen zurück bis zum Jahr 2002, sollte man prüfen, was unter Berufung auf das FG-Urteil gegebenenfalls noch machbar ist.



Nachtrag:
Die OFD Münster hat die Finanzverwaltung angewiesen entsprechende Anträge bis zur Sacheentscheidung ruhen zu lassen (20.12.2007)

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
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verlängerte Abgabefrist Antragsveranlagung - zaunkönig - 06.04.2009 13:22

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