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Normale Version: verlängerte Abgabefrist Antragsveranlagung
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Hallo,

nachdem der Gesetzgeber die zweijährige Antragsfrist aufgehoben hat und für Antragsveranlagungen ebenfalls 4 Jahre wie bei einer Pflichtveranlagung vorsieht, hat nun das FG Köln eine weitere Entscheidung zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung gefällt.

Die Finanzrichter sind der Meinung, dass die dreijährige Anlaufhemmung (somit siebenjährige Pflichtveranlagungsfrist) auch für Antragsveranlagungen gelten muss, da aus verfassungsrechlichen Gründen (Artikel 3 Abs. 1 GG) hier nicht differenziert betrachtet werden darf. Damit unterliegen auch Antragsveranlagungen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.

FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08


Tipp:
Da nach dem Spruch der FG-Richter jetzt auch der Weg frei ist für Veranlagungen zurück bis zum Jahr 2002, sollte man prüfen, was unter Berufung auf das FG-Urteil gegebenenfalls noch machbar ist.



Nachtrag:
Die OFD Münster hat die Finanzverwaltung angewiesen entsprechende Anträge bis zur Sacheentscheidung ruhen zu lassen (20.12.2007)
Die Entscheidung wundert mich, denn in 08 wurde entschieden 4 Jahre, ABER Erklärungen werden nur ab 05 bearbeitet. 04 wurde extra ausgeschlossen, obwohl es ja eigentlich in 08 noch möglich gewesen wäre.
Und jetzt das. Rin inde Kartoffln, raus ausde Kartoffeln. ;-)
Hallo

es ging in 08 vor dem BFH lediglich um die unterschiedlichen Abgabezeiträume zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung.
An die Anlaufhemmung (§ 170......AO) hat keiner Gedacht, war aber auch nicht Gegenstand des Rechtsstreites.

Insoweit ist das jetzt nur die logische Konsequenz die die FG-Richter hier sehen und, auch das Urteil aus 2008 berücksichtigend, nur die Nachholung.

Jetzt dürfen die Verfassungsrichter sich Gedanken darüber machen, ob überhaupt eine Unterscheidung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung gemacht werden soll.
Im Prinzip müsste der Gesetzgeber sogar eine Einheitlichkeit begrüßen. Kann er doch per Gesetz die Antragsveranlagung dann gänzlich ausschließen und führt eine generelle Pflichtveranlagung ein.
Andererseits spekulierte der Gesetzgeber ja mit der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften auch darauf, dass eben nicht jeder Steuerpflichtige seinem Antragsrecht nachkommt und dem Fiskus somit ein kleiner steuerlicher Obulus verbleibt.

Das die OFD Münster hier eine Empfehlung in NRW ausgesprochen hat (schon damals als das Verfahren noch beim FG anhängig war!!!!), heißt ja noch lange nicht, dass andere Bundesländer entsprechend reagieren.
Warten wir es ab. Ich hab jetzt in einem aktuellen Fall erstmal RdV beantragt.
Zitat:FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08
Verfahren ist mit Urteil v. 15.01.09 als unbegründet abgewiesen.
Hab jedoch noch VI R 1/09 u. VI R 2/09 gefunden.
Opa schrieb:
Zitat:FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08
Verfahren ist mit Urteil v. 15.01.09 als unbegründet abgewiesen.
Das war allerdings eine Revision des Finanzamtes, so dass der Steuerpflichtige durchgekommen war.

Auf die Schnelle konnte ich aber nicht erkenne, ob die Frage der Anlaufhemmung dabei überhaupt entscheidungserheblich war.
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