06.04.2009, 13:22
Hallo,
nachdem der Gesetzgeber die zweijährige Antragsfrist aufgehoben hat und für Antragsveranlagungen ebenfalls 4 Jahre wie bei einer Pflichtveranlagung vorsieht, hat nun das FG Köln eine weitere Entscheidung zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung gefällt.
Die Finanzrichter sind der Meinung, dass die dreijährige Anlaufhemmung (somit siebenjährige Pflichtveranlagungsfrist) auch für Antragsveranlagungen gelten muss, da aus verfassungsrechlichen Gründen (Artikel 3 Abs. 1 GG) hier nicht differenziert betrachtet werden darf. Damit unterliegen auch Antragsveranlagungen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.
FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08
Tipp:
Da nach dem Spruch der FG-Richter jetzt auch der Weg frei ist für Veranlagungen zurück bis zum Jahr 2002, sollte man prüfen, was unter Berufung auf das FG-Urteil gegebenenfalls noch machbar ist.
Nachtrag:
Die OFD Münster hat die Finanzverwaltung angewiesen entsprechende Anträge bis zur Sacheentscheidung ruhen zu lassen (20.12.2007)
nachdem der Gesetzgeber die zweijährige Antragsfrist aufgehoben hat und für Antragsveranlagungen ebenfalls 4 Jahre wie bei einer Pflichtveranlagung vorsieht, hat nun das FG Köln eine weitere Entscheidung zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung gefällt.
Die Finanzrichter sind der Meinung, dass die dreijährige Anlaufhemmung (somit siebenjährige Pflichtveranlagungsfrist) auch für Antragsveranlagungen gelten muss, da aus verfassungsrechlichen Gründen (Artikel 3 Abs. 1 GG) hier nicht differenziert betrachtet werden darf. Damit unterliegen auch Antragsveranlagungen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO.
FG-Köln vom 3.12.2008, 11 K 4917/07
Revision VI R 23/08
Tipp:
Da nach dem Spruch der FG-Richter jetzt auch der Weg frei ist für Veranlagungen zurück bis zum Jahr 2002, sollte man prüfen, was unter Berufung auf das FG-Urteil gegebenenfalls noch machbar ist.
Nachtrag:
Die OFD Münster hat die Finanzverwaltung angewiesen entsprechende Anträge bis zur Sacheentscheidung ruhen zu lassen (20.12.2007)