Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
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15.03.2009, 16:30
Beitrag: #5
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RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Nö, aber ob und inwieweit eine Rb-Belehrung geboten ist, folgt aus den Regelungen für die einzelnen Verwaltungsakte.Nichts anderes sag ich doch. Zitat:Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist gesetzlich vorgeschrieben für:Genau das ist ja mein Punkt (Kindergeldfestsetzungbescheid=Steuervergütungsbescheid). Zitat:Aber § 356 Abs. 1 i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 und § 355 AO geben schon vor, in welchen Fällen eine Rb-Belehrung außerdem (wenn nämlich gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben ist) beizufügen ist.Ist zwar letztlich nur von akademischer Bedeutung, aber das würde eine allgemeine Pflicht zur Beifügung einer Rechtbehelfsbelehrung bei jedem schriftlichen Verwaltungsakt bedeuten, und die Sonderregelungen für einzelne Verwaltungsakte wären dann im Grunde überflüssig. Das kann ich aus dem Wortlaut dieser Normen zumindest nicht entnehmen. Die Normen sagen nur, gegen welche Verwaltungsakte der Einspruch statthaft ist, wie lange die Einspruchsfrist beträgt und dass die nur mit RB-Belehrung auch zu laufen beginnt. Ich stimme natürlich zu, dass dies gleichwohl nahelegt, allen schriftlichen Verwaltungsakten eine RB-Belehrung beizufügen. Zitat:Ich glaube nicht, dass die Ablehnung einer Änderung einer Steuerfestsetzung gleichzusetzen ist mit der Ablehnung einer Steuerfestsetzung. Eine Änderung setzt immer voraus, dass etwas festgesetzt wurde. § 155 Abs. 1 S. 2 AO regelt jedoch nur den Fall, dass gar keine Festsetzung erfolgt ist.Das ist der springende Punkt, wo ich mir bisher unsicher war. Ihre Darlegung könnte zutreffend sein. Werde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen bzw. noch etwas dazu nachlesen. Zitat:Im Ergebnis gibt es m.E. keine ins Gesetz gemeißelte Verpflichtung bei der Ablehung von Änderungsanträgen diese mit einer Rb-Belehrung zu versehen. Das Ganze muss aber auch nicht sein, da das Einspruchsverfahren ja sowieso statthaft ist. Insofern hängt es doch lediglich an der Frist für einen Einspruch.Wenn Ablehnung der Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mit der Ablehnung der Steuerfestsetzung gleichzusetzen ist, dann komme ich auch zu dem Ergebnis. Ich persönlich habe kein Problem mit dem Ergebnis, da die einzige Auswirkung sich, wie von Ihnen angeführt, auf die Einspruchsfrist ergibt. Ich wollte damit nur klären, ob es eine direkte Verpflichtung für diese Fälle gib, denn dann würde die Praxis der genannten Familienkasse direkt dem Gesetzeswortlaut widersprechen. So könnte die sich darauf zurückziehen, dass eine RB-Belehrung nicht explizit vorgeschrieben ist. Ob dass in Anbetracht der meist steuerlich nicht versierten und nicht beratenen Kindergeldempfänger sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. |
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Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 14.03.2009, 20:29
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 14.03.2009, 22:29
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 00:23
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 15.03.2009, 12:12
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009 16:30
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