14.03.2009, 20:29
Mal eine Frage zur Absicherung, (wobei ich mir eigentlich sicher bin).
Finanzbehörde erlässt Einspruchsentscheidung. Stpl. reicht innerhalb der Klagefrist erstmals bestimmte Unterlagen (hier über zusätzliche Werbungskosten) ein, die bisher logischerweise von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt wurden, und beantragt eine schlichte Änderung (in § 172 AO ausdrücklich auch nach EE innerhalb der Klagefrist zugelassen). Klage wird nicht erhoben.
Variante 1: Finanzbehörde ändert antragsgemäß: Kein Problem.
Variante 2: Finanzbehörde will (die erstmalig nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aber innerhalb der Klagefrist) beantragten und nachgewiesenen Aufwendungen ganz oder teilweise nicht berücksichtigen.
Weiterer Verlauf: Finanzbehörde muss Änderung mittels neuem Verwaltungsakt ablehnen, hiergegen ist wieder Einspruch und bei neuer EE wieder Klage gegeben. Offen ist dann natürlich nur noch der durch den Änderungsantrag vorgegebene Änderungsrahmen, im Übrigen ist Bestandskraft eingetreten.
Korrekt?
Und noch was ganz Spezielles: Ist eigentlich die Ablehnung der genannten schlichten Änderung ein Bescheid, für den die Vorschriften für Steuerbescheide gelten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 157 Abs. 1 S. 3 AO)?
Nach meiner bisherigen Meinung ja (bin mir da aber nicht 100% sicher).
Finanzbehörde erlässt Einspruchsentscheidung. Stpl. reicht innerhalb der Klagefrist erstmals bestimmte Unterlagen (hier über zusätzliche Werbungskosten) ein, die bisher logischerweise von der Finanzbehörde nicht berücksichtigt wurden, und beantragt eine schlichte Änderung (in § 172 AO ausdrücklich auch nach EE innerhalb der Klagefrist zugelassen). Klage wird nicht erhoben.
Variante 1: Finanzbehörde ändert antragsgemäß: Kein Problem.
Variante 2: Finanzbehörde will (die erstmalig nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aber innerhalb der Klagefrist) beantragten und nachgewiesenen Aufwendungen ganz oder teilweise nicht berücksichtigen.
Weiterer Verlauf: Finanzbehörde muss Änderung mittels neuem Verwaltungsakt ablehnen, hiergegen ist wieder Einspruch und bei neuer EE wieder Klage gegeben. Offen ist dann natürlich nur noch der durch den Änderungsantrag vorgegebene Änderungsrahmen, im Übrigen ist Bestandskraft eingetreten.
Korrekt?
Und noch was ganz Spezielles: Ist eigentlich die Ablehnung der genannten schlichten Änderung ein Bescheid, für den die Vorschriften für Steuerbescheide gelten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 157 Abs. 1 S. 3 AO)?
Nach meiner bisherigen Meinung ja (bin mir da aber nicht 100% sicher).