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Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
15.03.2009, 12:12
Beitrag: #4
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Zitat:§ 356 AO enthält aber keine eigenständige Vorschrift zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sondern ist nur eine Sondervorschrift für die Auswirkung fehlender RB-Belehrungen auf das Laufen der RB-Frist bei schriftlichen (und elektronische) Verwaltungsakten.

Nö, aber ob und inwieweit eine Rb-Belehrung geboten ist, folgt aus den Regelungen für die einzelnen Verwaltungsakte.

Zitat:Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist gesetzlich vorgeschrieben für:

- Steuerbescheide § 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Steuervergütungsbescheide (einschließlich der Bescheide über die Gewährung von Zulagen und Prämien, soweit die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften anzuwenden sind) § 155 Abs. 4 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Feststellungsbescheide § 181 Abs. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Steuermessbescheide § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Zerlegungsbescheide § 190 Satz 2 i.V.m. §§ 184, 185, 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Prüfungsanordnung § 196 AO

- Zinsbescheide § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO

- Aufteilungsbescheide § 279 Abs. 2 Satz 1 AO

- Einspruchsentscheidung § 366 Satz 1 AO

- Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte § 39 a Abs. 4 Satz 3 EStG

Aber § 356 Abs. 1 i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 und § 355 AO geben schon vor, in welchen Fällen eine Rb-Belehrung außerdem (wenn nämlich gerade nicht gesetzlich vorgeschrieben ist) beizufügen ist.

Zitat:Für eine Reihe von Verwaltungsakten ergibt sich das aber aus anderen Vorschriften, so für Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO (und diesen gleichgestellten Bescheide) aus der von mir angegeben Vorschrift.

Ihr Denkfehler liegt darin, dass sie § 157 Abs. 1 Satz 3 AO weiter auslegen wollen, als es der Gesetzestext zuläßt. Die AO enthält jede Menge Einzelnormen, die explizit darauf hinweisen, wann § 157 AO auch außerhalb von Steuerbescheiden anzuwenden ist. Einen entsprechenden Hinweis gibt es aber nicht im § 172 AO nicht.

Zitat:denn die Ablehnung einer Änderung der Steuerfestsetzung ist doch nichts anderes als die Ablehnung einer Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 S. 2 AO).

Ich glaube nicht, dass die Ablehnung einer Änderung einer Steuerfestsetzung gleichzusetzen ist mit der Ablehnung einer Steuerfestsetzung. Eine Änderung setzt immer voraus, dass etwas festgesetzt wurde. § 155 Abs. 1 S. 2 AO regelt jedoch nur den Fall, dass gar keine Festsetzung erfolgt ist.

In allen einschlägigen Kommentaren dürften Sie unter § 356 AO jede Menge Aufzählungen finden, in welchen Fällen die Finanzbehörden verpflichtet sind, Rb-Belehrungen beizufügen. In keinen dieser Kommentare dürften Sie in der Auflistung finden, dass dazu die Ablehnung von Änderungsanträgen gehört. Gleiches dürfte für den § 155 AO gelten. Ich hab zwar derzeit keine zur Hand, bin mir aber sehr sicher, dass es so ist.

Im Ergebnis gibt es m.E. keine ins Gesetz gemeißelte Verpflichtung bei der Ablehung von Änderungsanträgen diese mit einer Rb-Belehrung zu versehen. Das Ganze muss aber auch nicht sein, da das Einspruchsverfahren ja sowieso statthaft ist. Insofern hängt es doch lediglich an der Frist für einen Einspruch.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 15.03.2009 12:12

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