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Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
15.03.2009, 00:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2009 00:26 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Kiharu schrieb:Ablehnung ist immer ein VA im Sinne des § 118 AO.
Das ist klar.

Kiharu schrieb:Gemäß § 356 AO sind VA`s mit einer entsprechenden Rb-Belehrung zu versehen. Sind sie es nicht, kommt § 356 Abs. 2 AO zum Tragen.
Die verlängerte Frist ist auch klar.

§ 356 AO enthält aber keine eigenständige Vorschrift zur Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung sondern ist nur eine Sondervorschrift für die Auswirkung fehlender RB-Belehrungen auf das Laufen der RB-Frist bei schriftlichen (und elektronische) Verwaltungsakten.

Die Beifügung von RB-Belehrungen ist dort aber nicht allgemein für alle schriftlichen Verwaltungsakte vorgeschrieben. Für eine Reihe von Verwaltungsakten ergibt sich das aber aus anderen Vorschriften, so für Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO (und diesen gleichgestellten Bescheide) aus der von mir angegeben Vorschrift.

Von daher spielt § 157 AO m. E. hier schon eine Rolle, wenn den der Verwaltungsakt "Ablehnung Änderungsantrag" hierunter zu subsumieren ist. M. E. schon, denn die Ablehnung einer Änderung der Steuerfestsetzung ist doch nichts anderes als die Ablehnung einer Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 S. 2 AO). Oder sehe ich da etwas falsch?

Rechtsfolge einer gleichwohl unterlassenen RB-Belehrung ist dann § 356 AO, das ist klar. Laut Kommentierung (Schwarz) führt die unterlassene Belehrung noch nicht einmal zur Rechtswidrigkeit des Bescheides sondern eben nur zur Jahresfrist.

Hintergrund ist übrigens ein Verfahren in eigener Sache mit einer Familienkasse wegen Kindergeld (=Steuervergütung). Da die mit Anhörungen immer höchst sparsam sind und nach Einspruch sofort Einspruchsentscheidungen raushauen, weshalb vorher gar nicht klar war, dass die mit Ihrer Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommen, als ich, blieb mir nur noch, zusätzliche Aufwendungen im Wege der schlichten Änderung gelten zu machen. Eine Klage wollte ich mir sparen, weil mir die Sache eindeutig schien.

Reaktion (nach 14 Tagen und zwei Tage nach Ablauf der Klagefrist) sinngemäß:

Ein Schreiben des Inhalts: Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden (keine RB-Belehrung). Einzige Begründung: auch mit den zusätzlichen WK werde die Grenze nicht unterschritten. Auf die Klagefrist werde verwiesen.

Die Begründung ist allerdings nicht nachvollziehbar, da nach meiner Berechnung (Abzug der zusätzlichen Aufwendungen vom bisherigen Betrag der Familienkasse) sehr wohl jetzt eine Unterschreitung vorliegt. Eine Berechnung wurde nicht mitgeteilt.

Da nicht eindeutig war, ob das jetzt eine Ablehnung oder eine Anhörung sein sollte, fragte ich schriftlich an und machte (mit ausführlicher Begründung) deutlich, damit nicht einverstanden zu sein.

Reaktion (nach einer Woche) sinngemäß: Das Schreiben sei eine Ablehnung gewesen und entspreche den bei der dortigen Familienkasse üblichen Ablehnungsentscheidungen. Damit sei eine abschließende Entscheidung getroffen worden, Klage sei nicht eingereicht worden.

Das Ganze erweckt den Eindruck, dass die RB-Stelle der Familienkasse der Auffassung ist, man habe Pech gehabt, denn man hätte eben rechtzeitig klagen müssen und müsse nun mit der ablehnenden Entscheidung leben. Es wird jedenfalls mit keinem Wort inhaltlich auf meinen Vortrag eingegangen.

Im Gegenzug werde ich jetzt der Familienkasse mitteilen, dass vor diesem Hintergrund mein letztes Schreiben als Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung zu werten ist.

Ich bin schon sehr auf die Antwort gespannt. Vorsorglich habe ich schonmal eine Reihe von verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen mit angegeben. Ich hoffe doch, dass die sich endlich mal bemüßigt fühlen, sich Gedanken zu machen.
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RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009 00:23

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