Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
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14.03.2009, 22:29
Beitrag: #2
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RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Ja! Zustimmung in allen Punkten. Bis auf eine klitzekleine Kleinigkeit.
Zitat:Und noch was ganz Spezielles: Ist eigentlich die Ablehnung der genannten schlichten Änderung ein Bescheid, für den die Vorschriften für Steuerbescheide gelten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 157 Abs. 1 S. 3 AO)? Ablehnung ist immer ein VA im Sinne des § 118 AO. Gemäß § 356 AO sind VA`s mit einer entsprechenden Rb-Belehrung zu versehen. Sind sie es nicht, kommt § 356 Abs. 2 AO zum Tragen. § 157 AO spielt hier so gar keine Rolle. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 14.03.2009, 20:29
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 14.03.2009 22:29
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 00:23
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 15.03.2009, 12:12
RE: Schlichte Änderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 16:30
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