Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
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14.03.2009, 20:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2009 20:47 von meyer.)
Beitrag: #1
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Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung
Mal eine Frage zur Absicherung, (wobei ich mir eigentlich sicher bin).
Finanzbeh�rde erl�sst Einspruchsentscheidung. Stpl. reicht innerhalb der Klagefrist erstmals bestimmte Unterlagen (hier �ber zus�tzliche Werbungskosten) ein, die bisher logischerweise von der Finanzbeh�rde nicht ber�cksichtigt wurden, und beantragt eine schlichte �nderung (in � 172 AO ausdr�cklich auch nach EE innerhalb der Klagefrist zugelassen). Klage wird nicht erhoben. Variante 1: Finanzbeh�rde �ndert antragsgem��: Kein Problem. Variante 2: Finanzbeh�rde will (die erstmalig nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aber innerhalb der Klagefrist) beantragten und nachgewiesenen Aufwendungen ganz oder teilweise nicht ber�cksichtigen. Weiterer Verlauf: Finanzbeh�rde muss �nderung mittels neuem Verwaltungsakt ablehnen, hiergegen ist wieder Einspruch und bei neuer EE wieder Klage gegeben. Offen ist dann nat�rlich nur noch der durch den �nderungsantrag vorgegebene �nderungsrahmen, im �brigen ist Bestandskraft eingetreten. Korrekt? Und noch was ganz Spezielles: Ist eigentlich die Ablehnung der genannten schlichten �nderung ein Bescheid, f�r den die Vorschriften f�r Steuerbescheide gelten, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich vorgeschrieben ist (� 157 Abs. 1 S. 3 AO)? Nach meiner bisherigen Meinung ja (bin mir da aber nicht 100% sicher). |
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Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 14.03.2009 20:29
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 14.03.2009, 22:29
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 00:23
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - Kiharu - 15.03.2009, 12:12
RE: Schlichte �nderung bei Antrag nach Einspruchsentscheidung - meyer - 15.03.2009, 16:30
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