Vorwitzig schrieb:Hans-Christian schrieb:Vorwitzig schrieb:...
der hat doch nicht 1 % versteuert für die Familienheimfahrten, diese gehen extra, s. § 8 II 5 EStG.
...
Der hat nur 1% verteuert und mehr braucht er auch nicht bei einer Heimfahrt wöchentlich, denn lt. §8 EStG gilt:
Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 % des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 in Betracht käme
Für mich heißt dies:
Bei einem mit 1% versteuerten Dienstwagen braucht er nicht 0,002% versteuern für eine Heimfahrt.
Damit einverstanden?
nein, weil gem. § 9 II 9 EStG ein WK Abzug bei Fahrt mit Firmenwagen nicht in Betracht kommt. Deshalb nach Wortlaut § 8 II 5 Anrechnung des geldwerten Vorteils i.H.v. 0,002 % des BILP f. jeden Entfernungskilometer bei jeder durchgeführten Familienheimfahrt.
Ich weiss, in den Lohnsteuerhinweisen 2005 steht was anderes. Aber der Gesetzeswortlaut ist m.E. eindeutig.
Nichtsdestoweniger habe ich natürlich nichts dagegen, wenn die Finanzverwaltung den Lohnsteuerhinweisen folgt und nicht dem Gesetz.
Dann frag ich mich, weshalb der Gesetzgeber diesen §8 so formuliert hat? Wäre ja völliger Blödsinn.
Nach deiner Auffassung muß er also immer wenn er 1% verteuert hat
auch bei nur
einer Heimfahrt noch 0,002% versteuern.
Diese , deine Auffasung halte ich einfach für falsch und entgegen dem Gesetz.
Du bleibst dann bei der umgekehrten Heimfahrt konsequent falsch aus meiner Sicht.