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10. September um 10 Uhr
10.12.2008, 12:39 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2008 12:41 von Jive.)
Beitrag: #111
RE: 10. September um 10 Uhr
Woher hast du denn die information, dass das alte Recht automatisch weitergilt ??? Die Quelle würde mich mal interessieren.


Wenn dem so wäre, wieso musste dann das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung bis zu einer rückwirkenden Neuregelung vorgeben ??

Nur weil irgendjemand irgendetwas auf die Seite vom BMF schreibt wird das noch lange kein Gesetz, sofern da nicht ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren dahintersteht.

lg, Jive

Edit : Showbee war schneller....
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10.12.2008, 12:56
Beitrag: #112
RE: 10. September um 10 Uhr
"Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (...) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt."

Ist für mich praktisch "altes Recht" Cool
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10.12.2008, 13:18
Beitrag: #113
RE: 10. September um 10 Uhr
Wenn ich heute Bescheide erhalte (natürlich noch mit Kürzung der Entfpsch.), kann ich doch jetzt AdV beantragen (ohne das "6% Risiko"). Bekommt der Mandant dann eher sein Geld, als wenn ich bis auf die "Änderungswelle" warte? Oder mach ich mich beim FA unbeliebt?
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10.12.2008, 13:31
Beitrag: #114
RE: 10. September um 10 Uhr
Opa schrieb:"Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (...) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt."

Ist für mich praktisch "altes Recht" Cool

Ich bin halt ein Korintenkacker Tongue
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11.12.2008, 09:38
Beitrag: #115
RE: 10. September um 10 Uhr
So .. ich habe noch einmal etwas genauer recherchiert:

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG) erlangt diese Entscheidung des BVerfG m.E. nach § 13 Nr. 11 BVerfGG ( Antrag eines Gerichtes gem. Art. 100 Abs 1 GG) Gesetzkraft.

Darüber hinaus bedarf es nach Auskunft des Leiters des Referates Bürgerangelegenheiten des BMF keines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens, da den Steuerpflichtigen durch Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen Übergangsregelung keinerlei Nachteile entstehen.

Dieses habe ich allerdings nicht so ganz verstanden, da der Urteilestext wie ich finde die Pflicht des Gesetzgebers beinhaltet, das Gesetz rückwirkend anzupassen... aber wir werden sehen :-)

lg, Jive
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