10. September um 10 Uhr
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10.12.2008, 10:04
Beitrag: #101
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RE: 10. September um 10 Uhr
Jive schrieb:Ich würde gerne noch einmal zur Rückwirkung kommen wollen. Ich auch . Könnte man das mit der Rückwirkung so sehen, dass das BVerfG ja echte Rückwirkung zulasten des Stpfl. in Ausnahmefällen als zulässig ansieht, - z.B. bei nicht schutzbedürftigem Vertrauen? fragt: die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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10.12.2008, 10:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2008 10:33 von Jive.)
Beitrag: #102
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RE: 10. September um 10 Uhr
Also so wie ich das verstanden habe, kommt eine echte Rückwirkung nur in Ausnahmefällen in betracht :
Das Rückwirkungsverbot gilt ann nicht, wenn: -mit einer späteren Gesetzesänderung zum betreffenden Zeitpunkt gerechnet werden musste -eine verfassungswidrige Vorschrift durch eine neue verfassungsmäßige ersetzt wird -zwingende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen So wie ich das derzeit sehe, müsste hier ein Ausnahmetatbestand greifen, der eine echte Rückwirkung zulässt. Jetzt stellt sich die Frage .. gibt es für die verpflichtung des Gesetzgebers eine Frist bis wann die Neuregelung zu erfolgen hat? Man könnte sich ja auch vorstellen, dass die Regierung die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts einfach bis zu einer grundsätzlichen Neuregelung in 2010 ( soll ja laut Aussage von Steinbrück so beabsichtigt sein ) anwendet, weil es im Grunde das gleiche Ergebnis bringt. ( Meine steckenpferd-Problematik mal ausgeklammert) Denn ob ich nun 0,30 € Werbungskosten pro Kilometer abziehe, oder 0,30 € "wie" Werbungskosten abziehe ist dem bund relativ wumpe..... Das Ergebnis ist in beiden Fällen das gleiche. Die Frage ist also: Folgt aus dem Urteil eine Pflicht des Gesetzgebers das Gesetz rückwirkend zu ändern ( was ja ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren erfordern würde), oder darf der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift so "schlucken"? lg, Jive |
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10.12.2008, 10:45
Beitrag: #103
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RE: 10. September um 10 Uhr
Echte Rückwirkung kann es auch aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls geben..., - aber das haben wir hier ja nicht.
Ich denke, sie werden sich für 2007 - 2009 eine Neuregelung im wahrsten Sinne des Wortes "sparen". Dem 0/8/15-Steuerzahler ist es wurscht, ob in dem Gesetz, das auf ihn zutrifft, jetzt "als" oder "wie" steht. Und die Herren und Damen Gesetzesmacher haben die Tragweite Ihrer 2007er-Regelung sowieso nicht verstanden gehabt. Aber warten wir es ab. Grüße von der Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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10.12.2008, 10:51
Beitrag: #104
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RE: 10. September um 10 Uhr
Genau das ist meine Befürchtung @ Catja
Das hat für mich zur folge, dass ich nun recherchieren muss, wie bei einer klage vorm FG die Kosten verteilt werden, wenn der Gesetzgeber nach klageerhebung das gesetz rückwirkend so ändert, dass ich meine Klage zu 100% verlieren würde. lg, Jive |
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10.12.2008, 10:55
Beitrag: #105
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RE: 10. September um 10 Uhr
Ich denke auch, das heiße Eisen fässt vorerst keiner mehr an.
Aber ich bin gerade eine Stunde im Büro und habe (lt. Strichliste) bereits 9 Anrufe erhalten und hatte 6 Mail´s. Ist bei euch sicher nicht so schlimm, aber beim FA wird es wohl ähnlich sein. Oder? |
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10.12.2008, 11:50
Beitrag: #106
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RE: 10. September um 10 Uhr
HAbe ich jetzt ein Gesetzgebungsverfahren verschlafen ??
Auf der Seite des BMF steht, dass ab 01.01.2009 automatisch das bis zum 31.12.2006 geltende Recht gilt. link lg, Jive |
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10.12.2008, 11:57
Beitrag: #107
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RE: 10. September um 10 Uhr
Hatten wir das nicht gestern schon ausführlich?
Die Änderung (Kürzung Pendlerpsch.) muss rückwirkend aufgehoben werden, bis etwas neues beschlossen wird, gilt altes Recht (wie bis 2006) weiter. Lt. Pressemitteilung BFM soll das erst ab 2010 geschehen. |
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10.12.2008, 12:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2008 12:14 von Jive.)
Beitrag: #108
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RE: 10. September um 10 Uhr
Es gilt m. E. gerade nicht das alte Recht @ Opa
Bis zu einer rückwirkenden Neuregelung gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 EstG statt ab dem 21 Km schon ab dem ersten Km. ( Siehe Urteil) und diesen Satz gibt es im alten Recht nunmal nicht. Damit das alte Recht gilt müsste ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen worden sein. Und das habe ich bisher nicht mitbekommen..daher auch meine verwunderung.... oder ist das nicht nötig wenn eine Verfassungs-Unvereinbarkeit festgestellt wird? lg, Jive |
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10.12.2008, 12:18
Beitrag: #109
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RE: 10. September um 10 Uhr
1. die Regelung "ab 21 km" ist verfassungswidrig
2. Gesetzgeber hat eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen 3. bis dahin gilt das alte Recht weiter Also wenn keine Neuregelung getroffen wird, gilt eben altes Recht weiter. 4. Neue Regelung soll lt. BFM erst 2010 kommen |
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10.12.2008, 12:39
Beitrag: #110
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RE: 10. September um 10 Uhr
@Opa: altes Recht ab 2007! Also keine WK/BA, sondern nur "wie WK/BA" abzugsfähig, allerdings ohne Einschränkung ab 21. km.
Tenor zu 2. "Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (...) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt." |
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