10. September um 10 Uhr
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09.12.2008, 17:50
Beitrag: #91
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RE: 10. September um 10 Uhr
Mit Verlaub, aus meiner staatsrechtlichen Sicht ist Rz. 88 großer Tobak.
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten. (...)" Das ist völlig unhaltbar in meinen Augen, weil aus dem GG keine Pflicht zur Gesetzgebung ableitbar ist. Das Gericht hätte genauso die Regelung "nur" für verfassungswidrig erklären können, womit es bei der Anwendung der allgemeinen Norm der §§ 9 I, 4 IV EStG geblieben wäre. Dann hätten Fahrtkosten nach individueller Maßgabe Ansatz finden können. Das wollte das BVerfG nicht, also hat es die Regelung erstmal anwendbar gelassen und nur "ab dem 21. km" gestrichen. Soweit ok. Das Gericht ist jedoch nicht befugt, dem Gesetzgeber aufzugeben hier nun auch eine Typisierung rückwirkend einzurichten. Der Gesetzgeber kann genauso sagen: Gut, keine Pauschale, die Finanzämter prüfen die tatsächlichen Kosten und wer keine Belege für Kfz Kosten hat oder Fahrten nicht glaubhaft machen kann, hat Pech. Hier dem Gesetzgeber eine Pflicht aufzugeben find ich nicht ok, weil nicht aus der Verfassung ableitbar. Na gut, das Urteil wird noch so einige Kritik finden. Und klar sollte auch sein, dass eine Neuregelung kein niemals endender Fluß süßen Breies wird. Man wird unweigerlich zur Altregelung zurück, das Pauschale nur für Kfz-Fahrer anzuwenden ist. Btw. Rz. 57 gibt dem Gesetzgeber für Typisierung zur Vereinfachung ordentlich Freiraum. Man müsste die Anwendung der Pauschale nur auf Sonderfälle ab 50km kürzen und man könnte die Streichung mit dem Vereinfachungsargument wieder einführen... ein Schelm wer böses denkt... |
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09.12.2008, 17:53
Beitrag: #92
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RE: 10. September um 10 Uhr
@petz: Die automatischen Änderungen sind aber nur bei den Bescheiden möglich, die bisher die Entfernungspauschale im Bescheid aufgedröselt hatten.
Bei denen unter dem Pauschbetrag ist dies nicht möglich. Ebenso bei der Berechnung in einer Gewinnermittlung oder Bilanz, etc. ... |
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09.12.2008, 17:56
Beitrag: #93
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RE: 10. September um 10 Uhr
2ndReality schrieb:Bei denen unter dem Pauschbetrag ist dies nicht möglich.Doch, warum nicht ? Ist doch alles im FA gespeichert, wenn denn alles korrekt erklärt wurde. Ansonsten wird's bei denen natürlich etwas länger dauern, das ist klar. Zitat:Ebenso bei der Berechnung in einer Gewinnermittlung oder Bilanz, etc. ...Da natürlich nicht.... |
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09.12.2008, 18:13
Beitrag: #94
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RE: 10. September um 10 Uhr
Zitat:Doch, warum nicht ? Weil oftmals einfach nur der Erläuterungstext geschlüsselt wurde, dass statt den Werbungskosten der höhere AN-Pauschbetrag angesetzt wurde. Die einzelnen Kz wurden in diesem Fall oftmals nicht erfasst. Und dann kann der Computer das nicht wissen... |
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09.12.2008, 18:23
Beitrag: #95
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RE: 10. September um 10 Uhr
2ndReality schrieb:Die einzelnen Kz wurden in diesem Fall oftmals nicht erfasst. Und dann kann der Computer das nicht wissen... Dann hat der Bearbeiter jetzt ein wenig mehr Arbeit Sollte er eigentlich aber alles erfasst haben, so lautete die Anweisung bei uns. Ich persönlich bin mal auf die Anzahl der Fälle gespannt, die jetzt nachträglich mit irgendwelchen Angaben kommen. Da wird man auch nichts abschätzen können. |
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09.12.2008, 18:27
Beitrag: #96
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RE: 10. September um 10 Uhr
Also in den Gewinnermittlungsfällen: Antrag auf Änderung? Hier hatten wir teilweise nur ab dem 20. km die Fahrten erklärt.
Mein 2007er Bescheid erging auch vorläufig in Hinblick auf die Pendlerpauschale (keine nicht-selbst. Tätigleit). Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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09.12.2008, 19:29
Beitrag: #97
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RE: 10. September um 10 Uhr
Taxman schrieb:ich möchte gern mal wissen, wieviele Stpfl. bereits bei ihrem zuständigen SB angerufen und erfragt haben, wann sie mit dem geld rechnen können bei mir heute 4 .... Mittlerweile habe ich aber mein Personal informiert.. somit sollte ich diese Fälle nicht mehr ans Ohr kriegen |
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09.12.2008, 19:32
Beitrag: #98
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RE: 10. September um 10 Uhr
meinte mit SB den Sachbearbeiter beim FA und nicht den StB ... bei uns hat heute diesbzgl. keiner angerufen
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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09.12.2008, 20:41
Beitrag: #99
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RE: 10. September um 10 Uhr
Ich würde gerne noch einmal zur Rückwirkung kommen wollen.
Was meint Ihr wie der Gesetzgeber reagiert? Das Bundesverfassungsgericht hat die jetztige Regelung ja gerade nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich als mit dem grundgesetz unvereinbar. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Daraus folger ich, dass gerade noch nicht das "alte" Recht gilt.. dieses müsste der Gesetzgeber erst wieder in Gesetz gießen. Vielmehr haben wir jetzt keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die aber nun bereits ab dem ersten Kilometer "wie" Betriebsausgaben abziehbar sind ( und nicht erst ab dem 21. ) lg, Jive |
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10.12.2008, 09:31
Beitrag: #100
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RE: 10. September um 10 Uhr
@Jive: Genau so ist es!
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