�363 (2) Satz 4 AO
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17.09.2008, 14:24
Beitrag: #1
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�363 (2) Satz 4 AO
Ich hab mal neu formuliert, vielleicht antwortet dann doch mal einer:
In der Teileinspruchsentscheidung zu den Rentenversicherungsbeitr�gen als WK hat das FA geschrieben:" Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der M�glichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. � 363 Abs. 2 Satz 4 AO Gebrauch zu machen." D�rfen die denn das? In dem �363 hei�t es "Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn ...die Finanzbeh�rde dies dem Einspruchsf�hrer mitteilt." Die beenden aber einfach das Verfahren ohne Anh�rung. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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17.09.2008, 17:34
Beitrag: #2
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Sorry, ich versteh das Problem nicht.
Das FA verzichtet auf die Anwendung von � 363 Abs. 2 Satz 4 ?? Dann muss doch zuvor eine Aussetzung stattgefunden haben? Wer und warum hat die angeordnet/beantragt? Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto! |
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17.09.2008, 17:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2008 20:35 von Hans-Christian.)
Beitrag: #3
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
maxell schrieb:Sorry, ich versteh das Problem nicht. Historie: 1. Bescheid 2. Einspruch zum Bescheid wegen Nichtanerkennung der Rentenversicherungsbeitr�ge als WK mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens. (Damit ruht das gesamte Verfahren) 3. FA erl��t TEE, ohne vorher auf Fortsetzung des Verfahrens schriftlich hingewiesen zu haben. (Entschieden wird, das der unstrittige Teil nunmehr nicht mehr offen ist, sondern nur der Teil, mit dem der Einspruch begr�ndet wurde.) Das TEE erlassen werden, wurde noch nicht als rechtswidrig festgestellt und liegt im Ermessen des FA. Dazu ist aber ein Verfahren beim BFH anh�ngig. Aber es sind doch die Spielregeln der AO (Anh�rung) einzuhalten, denn es wurde ein Einspruchsverfahren mit einer Entscheidung beendet ohne vorherige Anh�rung? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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06.10.2008, 10:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 11:01 von Hans-Christian.)
Beitrag: #4
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Ich gebe mal keine Ruhe.
Anfrage an die AO-Spezialisten. Liegt es im Ermessen eines Finanzamtes den �363 (2) Satz 4 AO anzuwenden? Das FA hat in der Einspruchsentscheidung geschrieben: "Es wird derzeit davon abgesehen, im vorliegenden Streitfall von der M�glichkeit einer Fortsetzungsmitteilung gem. �363 (2) Satz 4 AO Gebrauch zu machen." Dort hei�t es im � 363 AO: "Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsf�hrer dies beantragt oder die Finanzbeh�rde dies dem Einspruchsf�hrer mitteilt." Ich bin der Auffassung, hier liegt kein Ermessensspielraum vor und die TEE wurde rechtswidrig erteilt und ist damit rechtsunwirksam. Der Antrag auf Aufhebung der TEE wurde vom FA abgelehnt. Klagen werde ich nicht. Aber d�rfen die denn das? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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06.10.2008, 19:46
Beitrag: #5
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Ja, die d�rfen das. Das Finanzamt hat �ber den unstrittigen Teil entschieden, somit ruht der Einspruch nur noch punktuell hinsichtlich der RV. Aber mehr wolltest Du ja auch nicht.
Der AEAO zu � 363 Tz. 3 Satz 2 sagt �brigens Folgendes: Zitat: �ber Fragen, die nicht Anlass der Verfahrensaussetzung oder Verfahrensruhe sind, kann dagegen durch Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (� 367 Abs. 2a) oder eines Teilabhilfebescheids entschieden werden. Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anh�rung entscheiden, da f�r diesen Teil � 363 AO nicht einschl�gig ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2008, 20:56
Beitrag: #6
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:...Da der nichtstrittige Teil nicht Anlass deines Ruhensantrages war, kann das Finanzamt auch ohne Anh�rung entscheiden, da f�r diesen Teil � 363 AO nicht einschl�gig ist. AEAO zu �363 sagt im Punkt 4: "Eine Fortsetzungsmitteilung gem�� � 363 Abs. 2 Satz 4 kann in s�mtlichen F�llen des � 363 Abs. 2 ergehen. �ber ihren Erlass ist nach pflichtgem��em Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserw�gungen sind dem Einspruchsf�hrer mitzuteilen (BFH-Urteil vom 26.9.2006 - X R 39/05 - BStBl 2007 II, S. 222). Ein zureichender Grund f�r den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, wenn ein weiteres gerichtliches Musterverfahren herbeigef�hrt werden soll, wenn bereits eine Entscheidung des EuGH, des BVerfG oder des obersten Bundesgerichts in einem Parallelverfahren ergangen ist oder wenn das Begehren des Einspruchsf�hrers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall �offen zu halten�, um von k�nftigen �nderungen der h�chstrichterlichen Rechtsprechung zu derzeit nicht strittigen Fragen zu �profitieren� (BFH-Urteil vom 26.9.2006, a.a.O.)." Das sagt doch aber, dass eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, noch etwas nachzuschieben, sagte aber dazu hat er ja nun noch die Zeit, solange der Bescheid im ganzen noch offen ist. Jetzt wurde er ohne Vorank�ndigung (im �brigen durch mein Wohnsitz-FA in 200 F�llen erfolgte eine Fortsetzungsmitteilung) sofort beschieden und kann nicht mehr "Nachschieben", da keine Mitteilung erfolgte. Ist dies nicht eine Beschneidung seiner Rechte? Man mu� auch den Zeitrahmen sehen. Es geht um VZ 2007: Bescheid f�r VZ 2007 am 01.07.2008 Einspruch am 02.07.2008 TEE am 11.08.2008 Und zu "...�ber ihren Erlass ist nach pflichtgem��em Ermessen zu entscheiden; die Ermessenserw�gungen sind dem Einspruchsf�hrer mitzuteilen ..." Diese Mitteilung mu� doch vor der TEE kommen? Es ist zwar nur ein Papierkrieg oder auch nur ein Kampf um die Statistik, da liegen doch keine �konomischen Zw�nge vor, die Bearbeituung ist m.E. nach f�r die FA teuerer als der Nutzen, aber trozdem sollte alles nach Recht und Gesetz gehen. mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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06.10.2008, 21:17
Beitrag: #7
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Du klammerst dich zu sehr an der Vorstellung, dass ein Einspruchsverfahren nicht teilbar ist. Fr�her war das auch so. Aber mit Einf�hrung der M�glichkeit einer TEE hat sich das ge�ndert.
Es ist einfach so, dass wir gar nicht f�r den jetzt entschiedenen Teil in den � 363 AO kommen. Insofern kannst Du Dich auf den � 363 AO und der Verpflichtung zur Fortsetzungsmitteilung berufen, bis Du schwarz wirst. F�r den Teil des Einspruches, welcher nicht ruht, ist dieser einfach nicht einschl�gig! Das ist ein Fakt. Die Gr�nde f�r das Vorgehen, der Finanzverwaltung liegen auf der Hand. Du schreibst selbst, dass Du nun nicht mehr Begr�ndungen nachschieben kannst. Es geht einfach daraum, zumindest f�r einen Teil des Einspruches Rechtsfrieden herzustellen. Ob das nun der Weisheit letzter Schluss ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Es ist jedenfall durch das Gesetz gedeckt. P.S. Ich weigere mich immer noch TEE zu erlassen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2008, 21:22
Beitrag: #8
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Ich bekomme schon lange auch keine mehr, selbst mein FA versendet keine mehr, leider aber Chemnitz.
Aber der AEAO sagt doch aber: "... Ein zureichender Grund f�r den Erlass einer Fortsetzungsmitteilung liegt insbesondere dann vor, ...wenn das Begehren des Einspruchsf�hrers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall �offen zu halten�, Ist "zureichender" Grund eine Ermessensfrage? Hat sich das FA an den AEAO zu halten? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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06.10.2008, 21:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 21:43 von Kiharu.)
Beitrag: #9
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen m�chte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall.
Schau dazu mal in das Urteil,welches in der Tz. 4 angegeben ist. Dort unter 3. findest Du, was damit gemeint ist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2008, 21:41
Beitrag: #10
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RE: �363 (2) Satz 4 AO
Kiharu schrieb:Dieser Passus kommt zum Tragen, wenn das Finanzamt trotz Zwangsruhe das Einspruchsverfahren fortsetzen m�chte und trifft nicht den von dir aufgeworfenen Streitfall.Das verstehe ich nicht. Der AEAO sagt, das eine Fortsetzungsmitteilung zu erfolgen hat, insbesondere dann, wenn das Begehren des Einspruchsf�hrers letztlich darauf abzielt, seinen Steuerfall �offen zu halten�. Dies liegt doch hier vor. Wieso bist Du dann der Auffassung, das FA braucht keine Fortsetzungsmitteilung zu erlassen? mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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